Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
(1) Bei Leckanzeigegeräten sind Hinweise auf die erforderlichen Sofortmaßnahmen, die bei einer Leckanzeige durchzuführen sind, anzubringen.
(2) Bei der Füllstelle ist ein Hinweis auf die gelagerte Ölsorte und die eingebaute Überfüllsicherung anzubringen.
In Kraft seit 01.02.2015 bis 31.12.9999
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