(1) Brennstoffe dürfen in Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:
Art | Brennstoff | Anforderungen |
gasförmig fossil | Erdgas |
|
Flüssiggas |
| |
flüssig fossil | Heizöl extra leicht schwefelarm* | Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M |
Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten | Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M | |
Heizöl leicht** | Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20 % M Zulässig nur in Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kW Nennwärmeleistung | |
Heizöl mittel** | Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,40 % M | |
Heizöl schwer** | Zulässig nur in Feuerungsanlagen mit mehr als 10 MW Brennstoffwärmeleistung | |
Dieselkraftstoff |
| |
fest fossil | Braun- und Steinkohle, Briketts, Torf und Koks | Der Schwefelgehalt darf 0,30 g/MJ und bei Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kW Nennwärmeleistung 0,20 g/MJ nicht übersteigen (jeweils bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und den verbrennbaren Anteil des Schwefels). |
standardisiert biogen | Stückholz und Rinde |
|
Holzhackgut |
| |
Holz- und Rindenpellets | Presslinge aus naturbelassenem Holz oder naturbelassener Rinde – Pellets und Briketts | |
flüssig biogen (z. B. Biodiesel) |
| |
Sonstige | Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf nicht mehr als 1.500 mg/kg Trockensubstanz betragen. | |
nicht standardisiert biogen | Stroh, Ölsaaten, Pflanzenöle, Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas, Reste von Holzwerkstoffen u. dgl. | Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf nicht mehr als 1.500 mg/kg Trockensubstanz betragen. |
* Gasöl gemäß Richtlinie (EU) 2016/802 (§ 43 Abs. 1 Z 10)
** Schweröl gemäß Richtlinie (EU) 2016/802 (§ 43 Abs. 1 Z 10)
(2) Die Verwendung von Brennstoffen, die nicht in Abs. 1 angeführt sind, ist zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass der Immissionsschutz nicht beeinträchtigt wird.
(3) Schadstoffreiche Materialien dürfen nur in Anlagen mit einer wirksamen Abgasreinigung verfeuert werden. Schadstoffreiche Materialien sind insbesondere Altöl, Müll und Holzabfälle mit Zusätzen (z. B. Spanplattenabfälle, kunststoffbeschichtete oder mit Holzschutzmitteln behandelte Holzabfälle).
(4) In Kleinfeuerungen, bei denen durch den Einsatz von Abgasreinigungseinrichtungen die Einhaltung des Grenzwertes für Chlorwasserstoff von 30 mg/Nm³ (bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %) gewährleistet ist, können auch Brennstoffe mit höheren Chloranteilen (mehr als 1.500 mg/kg Trockensubstanz) eingesetzt werden.
0 Kommentare zu § 15 NÖ BTV 2014