Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsÜber ausdrückliches Verlangen des Bauwerbers finden bei der Errichtung oder Abänderung eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen und nicht mehr als drei oberirdischen Geschoßen nachstehend angeführte Bestimmungen keine Anwendung:
-StrichaufzählungAnlage 3 (OIB-Richtlinie 3), Pkt. 9.1 und 9.2Anforderungen an die Belichtung und die Sichtverbindung nach außen;
-StrichaufzählungAnlage 3 (OIB-Richtlinie 3), Pkt. 11.1Fußbodenniveau von Räumen;
-StrichaufzählungAnlage 3 (OIB-Richtlinie 3), Pkt. 11.2 und 11.3Raumhöhe von Aufenthaltsräumen und anderen Räumen;
-StrichaufzählungAnlage5 (OIB-Richtlinie 5), Pkt. 2 und 3Baulicher Schallschutz und Raumakustik.“
(2)Absatz 2Für Bereiche außerhalb der Wohnungen (z. B. Treppenhäuser, Verkaufsstätten, Produktionsstätten) und für nicht ausschließlich zum Wohnen genutzte Räume in den Wohneinheiten (z. B. Ordinationsräume, Therapieräume, Verkaufsräume) gilt Abs. 1 nicht.Für Bereiche außerhalb der Wohnungen (z. B. Treppenhäuser, Verkaufsstätten, Produktionsstätten) und für nicht ausschließlich zum Wohnen genutzte Räume in den Wohneinheiten (z. B. Ordinationsräume, Therapieräume, Verkaufsräume) gilt Absatz eins, nicht.
In Kraft seit 20.03.2025 bis 31.12.9999
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