§ 31 NÖ BTV 2014

NÖ BTV 2014 - NÖ Bautechnikverordnung 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.08.2024

(1) Zentralheizungsanlagen mit elektrischer Widerstandsheizung, Wärmepumpen und Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW sind periodisch mindestens alle 5 Jahre zu überprüfen. Die Überprüfung hat die Komponenten, die den Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen, und die Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Heiz- bzw. Kühlbedarf des Gebäudes zu umfassen.

(2) Die Überprüfung hat sich insbesondere auf die Überprüfung und Bewertung der Einflüsse, die für die Auslegung der Anlage maßgebend sind, wie z. B. Veränderungen der Raumnutzung, der inneren Wärmequellen, der relevanten bauphysikalischen Eigenschaften des Gebäudes und der Sollwerte (Luftmengen, Temperatur, Feuchte, Betriebszeit), sowie auf die Feststellung der Effizienz der wesentlichen Komponenten zu beziehen.

(3) Die Prüfung der Anlagendimensionierung muss nicht erneut durchgeführt werden, wenn seit der letzten Überprüfung, die auch die Anlagendimensionierung umfasst hat, an der Zentralheizungsanlage mit elektrischer Widerstandsheizung, der Wärmepumpe oder der Klimaanlage keine Änderungen vorgenommen wurden und in Bezug auf den Heiz- bzw. den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 31 NÖ BTV 2014


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31 NÖ BTV 2014 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 31 NÖ BTV 2014


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 31 NÖ BTV 2014


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 31 NÖ BTV 2014 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 30a NÖ BTV 2014
§ 32 NÖ BTV 2014