(1) Die Leitungen müssen
1. | aus metallischen Werkstoffen bestehen, | |||||||||
2. | den auftretenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen standhalten und | |||||||||
3. | über einen ausreichenden Korrosionsschutz verfügen. | |||||||||
Davon ausgenommen sind zugelassene Systeme für Batterietanks innerhalb von Lagerräumen. |
(2) Bewegliche Leitungen dürfen nur
- | an einsehbaren Stellen, | |||||||||
- | in einer Länge von höchstens 2.00 m und | |||||||||
- | zum unmittelbaren Anschluss an den Brenner | |||||||||
verlegt werden. Abs. 1 Z 2 und 3 gelten sinngemäß. |
(3) Erdverlegte Leitungen sind so auszuführen, dass Undichtheiten rechtzeitig erkannt werden können. Folgende Ausführungen entsprechen dieser Voraussetzung:
- | doppelwandig mit selbsttätiger Lecküberwachung oder | |||||||||
- | flüssigkeitsdichtes Überschubrohr mit einem Gefälle zu einem flüssigkeitsdichten ständig überwachten Kontrollschacht. |
(4) Der Füllstutzen ist
- | leicht erreich- und bedienbar anzuordnen, | |||||||||
- | mit einer Kappverschraubung abschließbar auszustatten und | |||||||||
- | gegen unbefugten Zugriff zu sichern. | |||||||||
Es muss sichergestellt sein, dass die Leitung nach der Füllung entleert ist. |
(5) Lagerbehälter mit mehr als 1000 Liter Inhalt sind mit einer Lüftungsleitung ins Freie auszustatten, die
- | ausreichend bemessen und nicht abschließbar ist, und | |||||||||
- | deren Rohrende gegen das Eindringen von Niederschlagswässern gesichert ist. |
(6) Wird ein Zwischenbehälter mit einer Pumpe befüllt, muss sichergestellt sein, dass der Zwischenbehälter nicht überfüllt wird. Dies ist auf jeden Fall gewährleistet, wenn die Lüftungsleitung
- | in den Lagerbehälter, aus dem gepumpt wird, mündet und | |||||||||
- | einen mindestens gleich großen Durchmesser wie die Zuleitung aufweist. |
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