Dem Präsidenten und dem zweiten und dritten Präsidenten des NÖ Landtages sowie den Mitgliedern der NÖ Landesregierung gebührt ein Dienstwagen. Wird ein Dienstwagen nicht zur Verfügung gestellt, so ist eine monatliche Entschädigung zu gewähren, die sich nach den mit der Beistellung verbundenen Betriebskosten richtet.
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