Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Für die Ermittlung der Höhe der Sonderzahlung gilt § 61 Abs. 1 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972), LGBl. 2200, sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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