(1) Der Bezug nach § 19 Abs. 1 bildet die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges. Der Ruhebezug darf 80 v.H. des Bezuges nicht überschreiten und 48 v.H. des Bezuges nicht unterschreiten.
§ 76 Abs. 8 und 9 DPL 1972 ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß | ||||||||||
1. | anstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung zu treten hat und | |||||||||
2. | der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn das Mitglied des NÖ Landtages nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,35 %, höchstens jedoch um 72 Dreihundertzwanzigstel, zu kürzen ist. |
(2) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von zehn Jahren 60 v.H. der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1. Er erhöht sich
1. | für jedes weitere ruhebezugsfähige Jahr um 2 v.H. und | |||||||||
2. | für jeden restlichen ruhebezugsfähigen Monat um 0,167 v.H. | |||||||||
der Bemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden. |
(3) Bei der Ermittlung der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit ist jede Funktionsperiode des NÖ Landtages, in der die Funktion als Mitglied des NÖ Landtages mindestens zu zwei Drittel des im Art. 9 Abs. 1 NÖ Landesverfassung 1979 festgesetzten Zeitraumes ausgeübt wurde, mit fünf Jahren anzurechnen.
0 Kommentare zu Art. 4 § 20 NÖ BG