(1) Den Mitgliedern des NÖ Landtages und der NÖ Landesregierung gebührt zur Abgeltung der in Ausübung ihres Mandates vorzunehmenden Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln eine in bar auslösbare Ländergebietskarte der Österreichischen Bundesbahnen für Niederösterreich und Wien, sofern ihnen keine Entschädigung nach § 15 Abs. 1 zusteht. Weiters haben sie Anspruch auf Ersatz der für die Ausübung eines Mandates notwendigen, nachgewiesenen Kosten der Benützung eines Schlafwagens oder Flugzeuges. Die Ausübung eines Mandates umfaßt jedenfalls die Besorgung aller Aufgaben, die den Mitgliedern des NÖ Landtages oder der NÖ Landesregierung aufgrund der für sie geltenden Rechtsvorschriften obliegen, sowie alle Tätigkeiten im Rahmen jener Wahlpartei, auf deren Vorschlag sie gewählt wurden.
(2) Den Mitgliedern des Landtages gebührt für den ihnen anläßlich einer Sitzung des Landtages, seiner Ausschüsse und der Präsidialkonferenz entstehenden Aufwand am Sitze des Landtages eine für die Bemessung des Ruhebezuges nicht anzurechnende Entfernungszulage in der Höhe von 10 v.H. des Bezuges eines Landesbeamten der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen. Die Entfernungszulage gebührt zwölfmal jährlich.
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