Für die in diesem Gesetz geregelten Bezüge gilt – unbeschadet der Bestimmung des § 2 – auch der Monat als ganzer, in den der Beginn oder das Ende der Amtswirksamkeit fällt. Dies gilt jedoch nicht für die Berechnung der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit oder der der Bemessung des Ruhe- oder Versorgungsbezuges zugrundezulegenden Funktionsdauer.
0 Kommentare zu Art. 3 § 11 NÖ BG