(1) Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses nach § 22 sind die §§ 82b bis 82d DPL 1972 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das verstorbene Mitglied des NÖ Landtages an die Stelle des verstorbenen Beamten tritt.
(2) Der Waisenversorgungsbezug beträgt für eine Halbwaise 24 v.H. und für eine Vollwaise 36 v.H. des Ruhebezuges des Mitgliedes des NÖ Landtages.
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