(1) Die Entschädigung für Dienstreisen des Landeshauptmannes, der übrigen Mitglieder der Landesregierung, der Präsidenten des Landtages und der Klubobmänner (im Falle der Bestellung eines geschäftsführenden Klubobmannes nur dessen Entschädigung) richtet sich nach den Vorschriften für Landesbeamte der Dienstklasse IX, wobei die Reisezulagen mit höchstens 200 v.H. und ein Reisepauschale bis zum 25fachen seiner Tagesgebühr bis zum 11. Verrechnungstag festgelegt werden können. § 14 Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
(2) Den Mitgliedern des Finanzkontrollausschusses gebührt für Dienstreisen eine Vergütung nach den Vorschriften, die für Landesbeamte der Dienstklasse IX gelten.
(3) Bei den Dienstreisen im Sinne der Abs. 1 und 2 ist für die Bemessung der Reisegebühren als Ausgangspunkt und Endpunkt der Dienstreise der Wohnort des jeweiligen Organes in Niederösterreich anzusehen.
(4) Die Abs. 1 bis 3 finden auf Dienstreisen insoweit keine Anwendung, als ihre Kosten vom Land getragen werden.
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