(1) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des gemäß § 3 festgelegten Bezuges zuzüglich einer allfälligen Amtszulage für die vor dem Ausscheiden innegehabte letzte Funktion (§ 5) und der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit ermittelt.
(2) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich zusammen aus
a) | der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des NÖ Landtages, soweit diese Zeit oder ein Teil davon nicht auf Antrag für die Bemessung des Ruhebezuges nach Artikel V zugerechnet wird oder vor Ablauf des 31. Dezember 2003 bereits zugerechnet wurde, wobei auf § 28 Abs. 7 Bedacht zu nehmen ist, | |||||||||
b) | der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Nationalrates, Bundesrates oder eines Landtages, ausgenommen des NÖ Landtages, wenn für diese Zeit ein Beitrag nach § 9 Abs. 3 geleistet wird, | |||||||||
c) | der nach Abs. 3 angerechneten Zeit, | |||||||||
d) | den nach Abs. 4 angerechneten Zeiten, | |||||||||
e) | den nach Abs. 5 zugerechneten Zeiträumen. | |||||||||
Eine mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig. |
(3) Die Zeit von 1934 bis 1945 ist zur Gänze anzurechnen, wenn das Mitglied des NÖ Landtages im Jahre 1934 Mitglied des Nationalrates, Bundesrates oder eines Landtages war und bei den Wahlen im Jahre 1945 neuerlich als Mitglied des Nationalrates oder Landtages gewählt bzw. von einem neugewählten Landtag in den Bundesrat entsendet wurde.
(4) Zeiten, die ein Mitglied des NÖ Landtages vor der Funktionsausübung als Mitglied der NÖ Landesregierung zurückgelegt hat, sind, wenn sie keinen Anspruch auf Ruhebezug nach den Bestimmungen des Art. V begründen, auf Antrag für die Bemessung des Ruhebezuges nach diesem Artikel anzurechnen.
(5) Die Bestimmungen des § 77 Abs. 2 DPL 1972, sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit die ruhebezugsfähige Gesamtzeit und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion zu treten hat.
(6) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit nach Abs. 2 ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.
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