(1) Mitglieder der NÖ Landesregierung erleiden, wenn sie Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung in die Kompetenz des Landes Niederösterreich fällt, als solche in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung keine Einbuße. Inwieweit ihr Diensteinkommen, ihre Ruhe- oder Versorgungsgenüsse durch einen im § 4 bezeichneten Bezug berührt werden, richtet sich nach den bezüglichen dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften.
(2) Solange Mitglieder der NÖ Landesregierung einen Bezug nach § 4 erhalten, werden Ruhebezüge als ehemaliges Mitglied des NÖ Landtages stillgelegt. Beziehen Mitglieder der NÖ Landesregierung einen Ruhebezug als ehemaliges Mitglied des Nationalrates, Bundesrates, der Bundesregierung, als Staatssekretär, Landeshauptmann, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes, so verringert sich der nach § 4 gebührende Bezug um diese Nettoruhebezüge.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sowie des § 4 gelten sinngemäß auch für die im Art. 38 Abs. 2 NÖ Landesverfassung 1979 genannten Personen.
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