(1) Der Ruhebezug gebührt dem Mitglied des NÖ Landtages von dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 65. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an.
(2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
(3) An die Stelle der im Abs. 1 angeführten Vollendung des 65. Lebensjahres tritt für Mitglieder des Landtages, die
1. | am 1. Jänner 1996 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von mindestens zehn Jahren aufweisen, die Vollendung des 65. Lebensjahres, | |||||||||
2. | in der Zeit vom 1. Jänner 1996 bis 31. Dezember 1996 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von zehn Jahren erreichen, die Vollendung des 65. Lebensjahres, | |||||||||
3. | in der Zeit vom 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 1997 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von zehn Jahren erreichen, die Vollendung des 65. Lebensjahres, | |||||||||
4. | in der Zeit vom 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 1998 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von zehn Jahren erreichen, die Vollendung des 65. Lebensjahres, | |||||||||
5. | in der Zeit vom 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 1999 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von zehn Jahren erreichen, die Vollendung des 65. Lebensjahres. |
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