(1) Die Mitglieder der NÖ Landesregierung erhalten, wenn sie ununterbrochen mindestens sechs Monate im Amt waren, für die Dauer von drei Monaten, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr im Amt waren, für die Dauer von sechs Monaten, wenn sie aber ununterbrochen mindestens drei Jahre im Amt waren, für die Dauer eines Jahres nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezug unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen. Der Anspruch auf Fortzahlung besteht nur solange, als nicht auf Grund eines Antrages ein Anspruch auf Ruhebezug bestehen würde (§§ 28 Abs. 1 und 32). Ein Ausscheiden aus dem Amt unter Betrauung mit der Fortführung der Verwaltung durch den Präsidenten des Landtages gilt nicht als Unterbrechung der Amtstätigkeit. § 7 findet sinngemäß Anwendung.
(2) Die Mitglieder des Landtages erhalten, wenn sie diese Funktion ununterbrochen mindestens drei Jahre ausgeübt haben, nach Beendigung dieser Funktionsausübung eine einmalige Entschädigung. Die Entschädigung beträgt das Zweifache und erhöht sich nach fünf Jahren auf das Dreifache, nach zehn Jahren auf das Vierfache, nach fünfzehn Jahren auf das Sechsfache, nach zwanzig Jahren auf das Neunfache und nach fünfundzwanzig Jahren auf das Zwölffache des ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezuges unter anteiliger Berücksichtigung von Sonderzahlungen.
(3) Ansprüche gemäß Abs. 1 und 2 ruhen, so lange der Berechtigte nach Maßgabe dieses Gesetzes oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Bezüge als oberstes Organ der Vollziehung oder als Mitglied einer gesetzgebenden Körperschaft hat. Fällt der Grund für das Ruhen weg, dann gebührt der Anspruch nur insoweit, als er einen gleichartigen Anspruch auf Grund dieser Tätigkeit als oberstes Organ der Vollziehung oder als Mitglied einer gesetzgebenden Körperschaft übersteigt. Der Vergleichsberechnung sind die sich für die jeweilige Funktion ergebenden Beträge unter Berücksichtigung allfälliger Gehaltsänderungen eines Landesbeamten der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zugrundezulegen. Ein gebührender Betrag ist als einmalige Entschädigung auszuzahlen.
(4) Scheidet ein Mitglied des NÖ Landtages durch Tod aus seiner Funktion aus, so sind die nach Abs. 2 zustehenden Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen im Ausmaß von 50 v.H. an die Verlassenschaft anzuweisen. In diesem Fall ist eine Mindestfunktionsdauer im Sinne des Abs. 2 erster Satz nicht erforderlich.
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