(1) Einem Mitglied des NÖ Landtages gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug, wenn die ruhebezugsfähige Gesamtzeit (§ 19 Abs. 2) mindestens zehn Jahre beträgt.
(2) § 77 Abs. 1 DPL 1972 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung, LGBl. 2200–39 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der Dienstunfähigkeit die Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung und an die Stelle der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit die ruhebezugsfähige Gesamtzeit zu treten hat.
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