Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Der Bezug eines Landeshauptmannstellvertreters beträgt 180 v.H., der eines Landesrates 162 v.H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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