Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Der Bezug eines Landeshauptmannstellvertreters beträgt 180 v.H., der eines Landesrates 162 v.H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 2 § 4 NÖ BG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 2 § 4 NÖ BG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 2 § 4 NÖ BG