Art. 3 § 16 NÖ BG § 16

NÖ BG - NÖ Bezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Bezugsberechtigten dürfen auf die ihnen nach Abschnitt I dieses Gesetzes zukommenden Bezüge und sonstige Gebühren nicht verzichten.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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