(1) Den Hinterbliebenen eines Mitgliedes des NÖ Landtages gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn das Mitglied des NÖ Landtages am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.
(2) Für die Beurteilung des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsbezüge gelten im übrigen die Bestimmungen der §§ 82 Abs. 2 bis 4, 83 Abs. 1 bis 5, 8 und 9, 84 und des 181 DPL 1972 sinngemäß.
(3) Der Versorgungsbezug eines Hinterbliebenen gebührt von dem dem Ableben des Mitgliedes des NÖ Landtages folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag nicht binnen drei Monaten nach diesem Tag gestellt, gebührt der Versorgungsbezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
0 Kommentare zu Art. 4 § 22 NÖ BG