(1) Den Organen im Sinne des § 1 gebührt neben ihren Bezügen eine monatliche Funktionszulage.
(2) Die Funktionszulage der Mitglieder der Landesregierung und der Präsidenten des NÖ Landtages beträgt 40 v.H., die Funktionszulage der übrigen Mitglieder des NÖ Landtages beträgt 25 v.H. ihres Bezuges (§§ 3 bis 5) zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen.
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