Der Bezug des Präsidenten des NÖ Landtages erhöht sich auf die Dauer seiner Amtstätigkeit um eine Amtszulage, die 90 v.H. des ihm gebührenden Bezuges (§ 3) beträgt; der Bezug des zweiten und dritten Präsidenten des NÖ Landtages und der Bezug der Obmänner der Klubs (im Falle der Bestellung eines geschäftsführenden Klubobmannes nur dessen Bezug) erhöhen sich auf die Dauer ihrer Amtstätigkeit um eine Amtszulage, die 66 v.H. des ihnen gebührenden Bezuges (§ 3) beträgt; der Bezug des Obmannes des Finanzkontrollausschusses erhöht sich auf die Dauer seiner Amtstätigkeit um eine Amtszulage, die 30 v.H. des ihm gebührenden Bezuges (§ 3) beträgt; der Bezug der Obmannstellvertreter des Finanzkontrollausschusses erhöht sich auf die Dauer ihrer Amtstätigkeit um eine Amtszulage, die 25 v.H. des ihnen gebührenden Bezuges (§ 3) beträgt.
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