§ 1 MeldeV
Im Sinne dieser Verordnung sind:
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1. | Abfrageberechtigte: unter Z 2 und 3 Genannte, denen gemäß § 16a Abs. 4 oder Abs. 5 MeldeG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister (ZMR) eingeräumt wurde; |
2. | abfrageberechtigte Stellen: Organe von Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, Gerichtskommissäre im Sinne des Gerichtskommissärsgesetzes, BGBl. Nr. 343/1970, und Sozialversicherungsträger, denen gemäß § 16a Abs. 4 MeldeG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister im Datenfernverkehr eingeräumt wurde; |
3. | sonstige Abfrageberechtigte: andere als unter Z 2 genannte Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie andere Personen, denen gemäß § 16a Abs. 5 MeldeG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister im Datenfernverkehr eingeräumt wurde; |
4. | Zugriffsberechtigte: Menschen, denen der physische Zugriff auf die im ZMR verarbeiteten Daten eingeräumt wurde. |
§ 2 MeldeV
Meldebehörden und Abfrageberechtigte haben sicherzustellen, dass Zugriffe auf das ZMR nur erfolgen, wenn die Zugriffsberechtigten über die Bestimmungen gemäß § 6 Datenschutzgesetz (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, und den Inhalt dieser Verordnung belehrt wurden.
§ 3 MeldeV
(1) Meldebehörden und Abfrageberechtigte haben dem Bundesminister für Inneres zumindest einen Zuständigen für die Datensicherheitsmaßnahmen im Rahmen der Datenverarbeitung für das ZMR zu benennen.
(2) Als Zuständige können auch Auftragsverarbeiter in Anspruch genommen und benannt werden.
§ 4 MeldeV
(1) Soweit ein gemäß § 3 benannter Zuständiger nicht vom Bundesminister für Inneres ermächtigt wird, Zugriffsberechtigungen zu erteilen, werden diese vom Bundesminister für Inneres vergeben; die Ermächtigung kann an die Erfüllung von Auflagen und Bedingungen gebunden werden.
(2) Sofern der für die Datensicherheitsmaßnahmen Zuständige gemäß § 3 zur Erteilung von Zugriffsberechtigungen gemäß Abs. 1 ermächtigt worden ist, hat er für seinen Zuständigkeitsbereich die Zugriffsberechtigungen für das ZMR für die einzelnen Zugriffsberechtigten individuell zuzuweisen und dem Bundesminister für Inneres auf Verlangen Zugriff auf ihre Verzeichnisse der Zugriffsberechtigten im Wege des Datenfernverkehrs zu gewähren.
§ 5 MeldeV
(1) Der gemäß § 3 benannte Zuständige hat nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik und der organisatorischen Möglichkeiten den Zugriffsschutz zu personenbezogenen Daten und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu organisieren und umzusetzen. Er hat insbesondere die Zuständigkeiten und Regeln für die Programmverwaltung für das ZMR oder für die Abfrage aus dem ZMR in seinem Bereich festzulegen sowie die Voraussetzungen für den physischen Zugriff auf die Daten des ZMR in seinem Zuständigkeitsbereich zu schaffen.
(2) Über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei und höchstens sechs Jahre nach Ablauf von deren Gültigkeit aufzubewahren sind.
§ 6 MeldeV
(1) Ein Antrag gemäß § 16a Abs. 5 MeldeG ist im Wege des gemäß § 3 benannten Zuständigen an den Bundesminister für Inneres zu richten.
(2) Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat überdies den Hinweis zu enthalten, dass die beantragende Stelle in die notwendigen technischen und organisatorischen Vorgaben des Bundesministers für Inneres für die Einräumung einer Abfrageberechtigung eingewilligt hat, die dieser allgemein zugänglich bereitstellt.
§ 6a MeldeV
Bei einer Abfrage durch sonstige Abfrageberechtigte (§ 1 Z 3) haben diese zumindest einen Vornamen, den Familiennamen sowie mindestens ein weiteres Merkmal, wie etwa das bereichsspezifische Personenkennzeichen für die Verwendung im privaten Bereich (§ 14 E-Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004), Geburtsdatum, Geburtsort oder einen bisherigen Wohnsitz einzugeben. Eine Auskunft darf nur erteilt werden, wenn der gesuchte Mensch durch die eingegebenen Merkmale im Hinblick auf alle im ZMR gespeicherten Gesamtdatensätze eindeutig bestimmt werden kann.
§ 7 MeldeV
(1) Zugriffsberechtigte sind vom jeweils benannten Zuständigen gemäß § 3 von der weiteren Benutzung auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von der Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn
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1. | sie diese zur weiteren Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder |
2. | sie die Daten nicht entsprechend den für den Betrieb des ZMR maßgeblichen Bestimmungen verarbeiten. |
(2) Unter den in Abs. 1 Z 2 genannten Voraussetzungen kann auch der Bundesminister für Inneres einen Zugriffsberechtigten von der weiteren Benutzung ausschließen oder dies anordnen.
(3) Der Entzug der Abfrageberechtigung richtet sich nach § 16a Abs. 7 MeldeG.
§ 8 MeldeV
(1) Meldebehörden und Abfrageberechtigte haben durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Zutritt zu Räumen, in denen sich eine Zugriffsmöglichkeit auf das ZMR befindet, grundsätzlich nur von in ihrem Auftrag Tätigen möglich ist.
(2) Ist es erforderlich, dass in Räumen mit einer Zugriffsmöglichkeit auf das ZMR Parteienverkehr stattfindet, ist jedenfalls sicherzustellen, dass eine Einsichtnahme in die Daten des ZMR durch Außenstehende nicht möglich ist.
(3) Mitgliedern der Datenschutzbehörde, des Datenschutzrates sowie dem Bundesminister für Inneres ist nach erfolgter Ausweisleistung der Zutritt zu gewähren, sofern sie im dienstlichen Auftrag tätig werden. Auf Verlangen sind die für deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Abs. 3 findet – unbeschadet anderer bundesgesetzlicher Regelungen – auf sonstige Abfrageberechtigte keine Anwendung. Für abfrageberechtigte Stellen gilt Abs. 3 nur, wenn ein von ihnen benannter Zuständiger gemäß § 3 zur Erteilung von Zugriffsberechtigungen ermächtigt wurde.
§ 9 MeldeV
(1) Für den Verbindungsaufbau zum ZMR dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die dafür über ein vom Bundesminister für Inneres anerkanntes Protokoll kommunizieren. Meldebehörden haben überdies vom Bundesminister für Inneres zur Verfügung gestellte Software-Zertifikate zu verwenden. Diese Software-Zertifikate sind Schlüssel, die den Zugang zum ZMR über dezentrale Systeme eröffnen und jedes zugriffsberechtigte System eindeutig identifizieren. Anstelle von Arbeitsplatz-Systemen kann mit einem vom Bundesminister für Inneres anerkannten Zertifikat auch ein Gateway-System authentifiziert werden, das sich in der Verfügung des Anwenders oder eines von ihm beauftragten Auftragsverarbeiters befindet; eine solche Authentifizierung ohne Arbeitsplatzzertifikat ist nur zulässig, wenn im Bereich des Gatewaybetreibers zwischen diesem und den über ihn zugreifenden Datenendgeräten vom Bundesminister für Inneres als sicher anerkannte Verbindungen bestehen, wie dies etwa bei einem geschlossenen Netzwerk der Fall ist.
(2) Es ist sicherzustellen, dass der Zugriff auf das ZMR nur nach geeigneter Identifikation des Zugriffsberechtigten möglich ist. Kennwörter sind jedenfalls geheim zu halten und müssen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in periodischen Zeitabständen geändert werden.
(3) Wird ein Gerät, das den Zugang zum ZMR ermöglicht, aus dem bisherigen Arbeitsbereich entfernt, ist sicherzustellen, dass eine unberechtigte Verwendung ausgeschlossen ist; insbesondere ist das auf dem jeweiligen Gerät allenfalls installierte Zertifikat zu entfernen.
(4) Es ist sicherzustellen, dass nach den Vorgaben des Bundesministers für Inneres geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um eine Vernichtung oder Veränderung der Daten sowie eine Abfrage aus dem ZMR durch Zugriffe unberechtigter Menschen oder Systeme zu verhindern.
§ 10 MeldeV
Der Bundesminister für Inneres kann im Zusammenwirken mit der Meldebehörde durch Stichproben überprüfen, ob die Verarbeitung der Daten des ZMR im dortigen Bereich den einschlägigen Bestimmungen entsprechend erfolgt und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind.
§ 11 MeldeV
Bedienen sich Meldebehörden oder Abfrageberechtigte für den Datenverkehr mit dem Zentralen Melderegister eines Auftragsverarbeiters, haben sie diesen zur Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen und zur Ergreifung der in dieser Verordnung vorgesehenen Datensicherheitsmaßnahmen zu verpflichten.
§ 12 MeldeV
Meldebehörden und Abfrageberechtigte haben dem Bundesminister für Inneres unverzüglich mitzuteilen:
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1. | Veränderungen im Bereich des auf das ZMR zugriffsberechtigten Personals (einschließlich der Änderungen gemäß § 7), sofern ihnen nicht die Erteilung von Zugriffsberechtigungen gemäß § 4 übertragen wurde, |
2. | die Inanspruchnahme, den Wechsel oder das Ausscheiden eines Auftragsverarbeiters oder |
3. | das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand gefährden können. |
§ 13 MeldeV
Soweit sich aus der Datenverarbeitung selbst oder einen allenfalls beim Datenverkehr mit dem ZMR bekannt zu gebenden Bezug nicht die Nachvollziehbarkeit der Verarbeitungsvorgänge ergibt, sind Aufzeichnungen zu führen, die die Zulässigkeit der tatsächlich im Bereich des ZMR durchgeführten Verarbeitungsvorgänge im notwendigen Ausmaß überprüfbar machen.
§ 14 MeldeV
(1) Sonstige Abfrageberechtigte haben dem Bundesminister für Inneres für die Eröffnung der Abfrageberechtigung jährlich einen pauschalen Kostenersatz in der Höhe von 1.100 € zu leisten.
(2) Der Kostenersatz gemäß Abs. 1 entfällt im Falle der Inanspruchnahme eines Auftragsverarbeiters (§ 3 Abs. 2), wenn dieser in der Lage ist, diese Auftragsverarbeitung für mindestens 100 sonstige Abfrageberechtigte gleichzeitig zu erbringen.
(3) Der Kostenersatz gemäß Abs. 1 ist innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Verrechnungsjahres zu entrichten; das erste Verrechnungsjahr beginnt mit Eröffnung der Abfrageberechtigung.
§ 15 MeldeV
- (1)Absatz einsFür die Erteilung einer Auskunft aus dem ZMR im Wege des Datenfernverkehrs haben abfrageberechtigte Stellen – soweit es sich nicht um die Erfüllung der sich aus § 16a Abs. 9 MeldeG ergebenden Verpflichtungen handelt – eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 1,10 € an den Bundesminister für Inneres zu entrichten.Für die Erteilung einer Auskunft aus dem ZMR im Wege des Datenfernverkehrs haben abfrageberechtigte Stellen – soweit es sich nicht um die Erfüllung der sich aus Paragraph 16 a, Absatz 9, MeldeG ergebenden Verpflichtungen handelt – eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 1,10 € an den Bundesminister für Inneres zu entrichten.
- (2)Absatz 2Für die Erteilung einer Auskunft aus dem ZMR im Wege des Datenfernverkehrs haben sonstige Abfrageberechtigte eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 3,30 € an den Bundesminister für Inneres zu entrichten. Sonstigen Abfrageberechtigten, die auch zur Vollziehung von Gesetzen berufen sind (Beliehene), kann über Antrag an Stelle der Vorschreibung der Verwaltungsabgabe in jedem Einzelfall eine Gesamtsumme für alle Abfragen innerhalb eines Quartals vorgeschrieben werden, wobei pro Abfrage ein Rechenwert von 1,10 € zu veranschlagen ist.
- (3)Absatz 3Für Meldeauskünfte gemäß § 18 Abs. 1 MeldeG und § 18 Abs. 1b MeldeG, die unter Inanspruchnahme des ZMR erteilt werden, sind Verwaltungsabgaben in der Höhe von 3,30 € zu entrichten. Für Meldebestätigungen gemäß § 19 MeldeG, die unter Inanspruchnahme des ZMR erteilt werden, sind Verwaltungsabgaben in der Höhe von 3 € zu entrichten. Für eine Meldeauskunft gemäß § 18 Abs. 1a MeldeG ist eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 3,30 € an den Bundesminister für Inneres zu entrichten.Für Meldeauskünfte gemäß Paragraph 18, Absatz eins, MeldeG und Paragraph 18, Absatz eins b, MeldeG, die unter Inanspruchnahme des ZMR erteilt werden, sind Verwaltungsabgaben in der Höhe von 3,30 € zu entrichten. Für Meldebestätigungen gemäß Paragraph 19, MeldeG, die unter Inanspruchnahme des ZMR erteilt werden, sind Verwaltungsabgaben in der Höhe von 3 € zu entrichten. Für eine Meldeauskunft gemäß Paragraph 18, Absatz eins a, MeldeG ist eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 3,30 € an den Bundesminister für Inneres zu entrichten.
- (3a)Absatz 3 aFür eine mit Amtssignatur elektronisch signierte Meldebestätigung gemäß § 19 Abs. 1a MeldeG ist eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 3 € an den Bundesminister für Inneres zu entrichten.Für eine mit Amtssignatur elektronisch signierte Meldebestätigung gemäß Paragraph 19, Absatz eins a, MeldeG ist eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 3 € an den Bundesminister für Inneres zu entrichten.
- (4)Absatz 4Die in § 16a Abs. 8 MeldeG vorgesehene Befreiung von der Entrichtung der Verwaltungsabgabe gemäß Abs. 1 für Organe der Sicherheitsbehörden und Gemeinden bleibt unberührt.Die in Paragraph 16 a, Absatz 8, MeldeG vorgesehene Befreiung von der Entrichtung der Verwaltungsabgabe gemäß Absatz eins, für Organe der Sicherheitsbehörden und Gemeinden bleibt unberührt.
- (5)Absatz 5Handelt es sich bei abfrageberechtigten Stellen um Organe der Länder fällt die Verwaltungsabgabe gemäß Abs. 1 nicht an, wenn das jeweilige Land an den Bundesminister für Inneres einen Pauschalbetrag entrichtet. Der Betrag beträgt jährlich 0,04 € pro Einwohner des Landes. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung. Der Betrag ist jeweils im ersten Quartal für das laufende Kalenderjahr zu entrichten.Handelt es sich bei abfrageberechtigten Stellen um Organe der Länder fällt die Verwaltungsabgabe gemäß Absatz eins, nicht an, wenn das jeweilige Land an den Bundesminister für Inneres einen Pauschalbetrag entrichtet. Der Betrag beträgt jährlich 0,04 € pro Einwohner des Landes. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung. Der Betrag ist jeweils im ersten Quartal für das laufende Kalenderjahr zu entrichten.
- (6)Absatz 6Handelt es sich bei sonstigen Abfrageberechtigten um gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgemeinschaften, fällt die Verwaltungsabgabe gemäß Abs. 2 nicht an, wenn die jeweilige Kirche oder Religionsgemeinschaft an den Bundesminister für Inneres einen Pauschalbetrag entrichtet. Dieser beträgt jährlich 0,04 € pro Mitglied der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft. Die Anzahl ihrer Mitglieder ist dem Bundesminister für Inneres von der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft anlässlich der Bekanntgabe der Nutzung dieser Option und nachfolgend jeweils bis zum 1. März glaubhaft zu machen. Der errechnete Betrag ist erstmalig drei Monate nach Aufnahme der Nutzung und danach jeweils im ersten Quartal für das laufende Kalenderjahr zu entrichten.Handelt es sich bei sonstigen Abfrageberechtigten um gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgemeinschaften, fällt die Verwaltungsabgabe gemäß Absatz 2, nicht an, wenn die jeweilige Kirche oder Religionsgemeinschaft an den Bundesminister für Inneres einen Pauschalbetrag entrichtet. Dieser beträgt jährlich 0,04 € pro Mitglied der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft. Die Anzahl ihrer Mitglieder ist dem Bundesminister für Inneres von der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft anlässlich der Bekanntgabe der Nutzung dieser Option und nachfolgend jeweils bis zum 1. März glaubhaft zu machen. Der errechnete Betrag ist erstmalig drei Monate nach Aufnahme der Nutzung und danach jeweils im ersten Quartal für das laufende Kalenderjahr zu entrichten.
§ 16 MeldeV
Sind die Namen der vorgelegten Identitätsdokumente für die An- oder Ummeldung bei der Meldebehörde aufgrund ausländischer Rechtsvorschriften nicht in Vor- und Familiennamen trennbar, sind Namen sowohl als Vor- als auch als Familiennamen einzutragen. Legt der Meldepflichtige eine Urkunde einer ausländischen Vertretungsbehörde vor, die seine Namen in Vor- und Familiennamen aufschlüsselt, ist die Eintragung laut dieser Urkunde vorzunehmen. Namenszusätze sind als sonstige Namen zu erfassen.
§ 17 MeldeV
- (1)Absatz einsEin Verlangen nach § 16c MeldeG hat die Anzahl der personenbezogenen Datensätze der jeweiligen Datenverarbeitung zu enthalten. Dem Verlangen ist der von der Stammzahlenregisterbehörde genehmigte Antrag auf Erstausstattung mit bPK anzuschließen.Ein Verlangen nach Paragraph 16 c, MeldeG hat die Anzahl der personenbezogenen Datensätze der jeweiligen Datenverarbeitung zu enthalten. Dem Verlangen ist der von der Stammzahlenregisterbehörde genehmigte Antrag auf Erstausstattung mit bPK anzuschließen.
- (2)Absatz 2Die Höhe der für die Anbindung und der für den laufenden Betrieb zu entrichtenden Kostenersätze richtet sich nach der Anzahl der personenbezogenen Datensätze der teilnehmenden Datenverarbeitung und beträgt:
- 1.Ziffer einsfür die Anbindung bei
- a.Litera a0 – 100.000 Datensätzen€ 3.000
- b.Litera b100.001 – 500.000 Datensätzen€ 4.000
- c.Litera cmehr als 500.000 Datensätzen€ 5.000
- 2.Ziffer 2für den laufenden Betrieb bei
- a.Litera a0 – 100.000 Datensätzen€ 4.000 / Kalenderjahr
- b.Litera b100.001 – 500.000 Datensätzen€ 11.000 / Kalenderjahr
- c.Litera cmehr als 500.000 Datensätzen€ 21.000 / Kalenderjahr
- 3.Ziffer 3für die Übermittlung der ZMR-Daten gemäß § 16c letzter Satz MeldeG einen Cent pro Datensatz.für die Übermittlung der ZMR-Daten gemäß Paragraph 16 c, letzter Satz MeldeG einen Cent pro Datensatz.
- (2a)Absatz 2 aDer gemäß § 16c Abs. 3 MeldeG festzulegende Zeitpunkt, ab dem der Änderungsdienst für sonstige Rechtsträger gemäß § 16c Abs. 2 MeldeG zur Verfügung steht, ist der 1. Jänner 2024.Der gemäß Paragraph 16 c, Absatz 3, MeldeG festzulegende Zeitpunkt, ab dem der Änderungsdienst für sonstige Rechtsträger gemäß Paragraph 16 c, Absatz 2, MeldeG zur Verfügung steht, ist der 1. Jänner 2024.
- (3)Absatz 3Die Übermittlung von Information über Änderungen von Meldedaten erfolgt durch die tägliche Übermittlung einer Tabelle über die im ZMR erfolgten Änderungen. Diese enthält die verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK-ZP und bPK der teilnehmenden Datenverarbeitung) jener Datensätze des ZMR, die sich innerhalb des letzten Tages geändert haben.
- (4)Absatz 4Der Bundesminister für Inneres kann die technischen Spezifikationen zur Übermittlung und Nutzung des Änderungsdienstes in einer technischen Leistungsbeschreibung veröffentlichen. Die Abfrage der geänderten Datensätze hat unter Verwendung des verschlüsselten bPK-ZPs, sowie, um sicherzustellen, dass ein teilnehmendes Register betroffen ist, des Familiennamens innerhalb von 14 Tagen ab Übermittlung der Tabelle gemäß Abs. 3 in einem Anfrageverfahren entsprechend der technischen Leistungsbeschreibung zu erfolgen.Der Bundesminister für Inneres kann die technischen Spezifikationen zur Übermittlung und Nutzung des Änderungsdienstes in einer technischen Leistungsbeschreibung veröffentlichen. Die Abfrage der geänderten Datensätze hat unter Verwendung des verschlüsselten bPK-ZPs, sowie, um sicherzustellen, dass ein teilnehmendes Register betroffen ist, des Familiennamens innerhalb von 14 Tagen ab Übermittlung der Tabelle gemäß Absatz 3, in einem Anfrageverfahren entsprechend der technischen Leistungsbeschreibung zu erfolgen.
§ 18 MeldeV
- (1)Absatz einsDie Abmeldung volljähriger Menschen von einer Unterkunft (§ 4 Abs. 2a MeldeG) kann unter Verwendung der Funktion E-ID (§ 4 Abs. 1 E-GovG) im Datenfernverkehr erfolgen.Die Abmeldung volljähriger Menschen von einer Unterkunft (Paragraph 4, Absatz 2 a, MeldeG) kann unter Verwendung der Funktion E-ID (Paragraph 4, Absatz eins, E-GovG) im Datenfernverkehr erfolgen.
- (2)Absatz 2Nach erfolgter eindeutiger Identifikation des abzumeldenden Menschen unter Verwendung der Funktion E-ID sind dessen Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit sowie dessen aufrechte Wohnsitze im Zuge einer Abfrage im ZMR so anzuzeigen, dass ein Wohnsitz oder mehrere Wohnsitze ausgewählt werden können. Die Richtigkeit der im Zuge der Abmeldung angezeigten oder ausgewählten Daten ist vom Meldepflichtigen zu bestätigen. Nach erfolgter Übermittlung der Auswahl im Wege des Datenfernverkehrs an den Bundesminister für Inneres hat dieser die Abmeldungen im ZMR für die jeweilige Meldebehörde vorzunehmen und diese davon zu verständigen.
- (3)Absatz 3Dem Meldepflichtigen ist aus dem ZMR eine Bestätigung über die erfolgte(n) Abmeldung(en) in Form einer Ausfertigung der zuletzt geänderten Meldedaten, versehen mit der Amtssignatur des Bundesministers für Inneres, im Wege des Datenfernverkehrs zu übermitteln.
- (4)Absatz 4Der gemäß § 4 Abs. 2a MeldeG festzulegende Zeitpunkt, ab dem eine Abmeldung unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte nach § 4 Abs. 2a MeldeG vorgenommen werden kann, ist der 1. April 2016. Eine Abmeldung unter Verwendung der Funktion E-ID nach § 4 Abs. 2a MeldeG kann ab dem vom Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 letzter Satz E-GovG kundzumachenden Zeitpunkt vorgenommen werden.Der gemäß Paragraph 4, Absatz 2 a, MeldeG festzulegende Zeitpunkt, ab dem eine Abmeldung unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte nach Paragraph 4, Absatz 2 a, MeldeG vorgenommen werden kann, ist der 1. April 2016. Eine Abmeldung unter Verwendung der Funktion E-ID nach Paragraph 4, Absatz 2 a, MeldeG kann ab dem vom Bundesminister für Inneres gemäß Paragraph 24, Absatz 6, letzter Satz E-GovG kundzumachenden Zeitpunkt vorgenommen werden.
§ 18a MeldeV
- (1)Absatz einsDie An- oder Ummeldung eines volljährigen Menschen in einer Unterkunft (§ 3 Abs. 1a MeldeG) kann unter Verwendung der Funktion E-ID (§§ 4 ff E-GovG) nach eindeutiger Identifikation des an- oder umzumeldenden Menschen erfolgen. Im Zuge einer Abfrage aus dem ZMR sind dem Meldepflichtigen seine Namen, sein Geburtsdatum, sein Geburtsort, sein Geschlecht, seine Staatsangehörigkeit sowie seine Wohnsitze anzuzeigen. Besteht kein aufrechter Wohnsitz im Bundesgebiet, ist der zuletzt abgemeldete Wohnsitz anzuzeigen. Der Meldepflichtige hat die darüber hinausgehenden Daten gemäß § 3 Abs. 2 zweiter Satz MeldeG entsprechend zu ergänzen. Die Richtigkeit der im Zuge dieses Meldevorgangs angezeigten, ergänzten oder ausgewählten Daten ist vom Meldepflichtigen zu bestätigen. Nach erfolgter Übermittlung der Daten gemäß § 3 Abs. 2 zweiter Satz MeldeG im Wege des Datenfernverkehrs an den Bundesminister für Inneres hat dieser die Meldungen im ZMR für die jeweilige Meldebehörde vorzunehmen und diese davon zu verständigen.Die An- oder Ummeldung eines volljährigen Menschen in einer Unterkunft (Paragraph 3, Absatz eins a, MeldeG) kann unter Verwendung der Funktion E-ID (Paragraphen 4, ff E-GovG) nach eindeutiger Identifikation des an- oder umzumeldenden Menschen erfolgen. Im Zuge einer Abfrage aus dem ZMR sind dem Meldepflichtigen seine Namen, sein Geburtsdatum, sein Geburtsort, sein Geschlecht, seine Staatsangehörigkeit sowie seine Wohnsitze anzuzeigen. Besteht kein aufrechter Wohnsitz im Bundesgebiet, ist der zuletzt abgemeldete Wohnsitz anzuzeigen. Der Meldepflichtige hat die darüber hinausgehenden Daten gemäß Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz MeldeG entsprechend zu ergänzen. Die Richtigkeit der im Zuge dieses Meldevorgangs angezeigten, ergänzten oder ausgewählten Daten ist vom Meldepflichtigen zu bestätigen. Nach erfolgter Übermittlung der Daten gemäß Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz MeldeG im Wege des Datenfernverkehrs an den Bundesminister für Inneres hat dieser die Meldungen im ZMR für die jeweilige Meldebehörde vorzunehmen und diese davon zu verständigen.
- (2)Absatz 2Im Falle der An- oder Ummeldung von Minderjährigen durch einen Elternteil gemäß § 3 Abs. 1b MeldeG sind im Zuge einer Abfrage aus dem ZMR und Zentralen Personenstandsregister (ZPR) dem Elternteil für die Vornahme der Meldung Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht und Staatsangehörigkeit der an seinem Hauptwohnsitz gemeldeten minderjährigen Kinder anzuzeigen. Abs. 1 vierter bis letzter Satz gilt.Im Falle der An- oder Ummeldung von Minderjährigen durch einen Elternteil gemäß Paragraph 3, Absatz eins b, MeldeG sind im Zuge einer Abfrage aus dem ZMR und Zentralen Personenstandsregister (ZPR) dem Elternteil für die Vornahme der Meldung Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht und Staatsangehörigkeit der an seinem Hauptwohnsitz gemeldeten minderjährigen Kinder anzuzeigen. Absatz eins, vierter bis letzter Satz gilt.
- (3)Absatz 3Dem Meldepflichtigen ist aus dem ZMR eine Bestätigung über die erfolgte(n) An- oder Ummeldung(en) in Form einer Ausfertigung der zuletzt geänderten Meldedaten, versehen mit der Amtssignatur des Bundesministers für Inneres, im Wege des Datenfernverkehrs zu übermitteln.
- (4)Absatz 4Der gemäß § 3 Abs. 1a MeldeG festzulegende Zeitpunkt, ab dem ein Meldevorgang gemäß Abs. 1 und 2 vorgenommen werden kann, ist der 1. März 2019.Der gemäß Paragraph 3, Absatz eins a, MeldeG festzulegende Zeitpunkt, ab dem ein Meldevorgang gemäß Absatz eins und 2 vorgenommen werden kann, ist der 1. März 2019.
§ 19 MeldeV
- (1)Absatz einsDer Beherbergungsbetrieb hat Gästeverzeichnisse gemäß § 10 MeldeG mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung (elektronisches Gästeverzeichnis) oder von der Meldebehörde signierter Gästeverzeichnisblattsammlung zu führen.Der Beherbergungsbetrieb hat Gästeverzeichnisse gemäß Paragraph 10, MeldeG mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung (elektronisches Gästeverzeichnis) oder von der Meldebehörde signierter Gästeverzeichnisblattsammlung zu führen.
- (2)Absatz 2Die Einbringung der Daten gemäß § 5 Abs. 1 und 3 MeldeG in ein elektronisches Gästeverzeichnis gemäß Abs. 1 erfolgt bei Unterkunftnahme durchDie Einbringung der Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 3 MeldeG in ein elektronisches Gästeverzeichnis gemäß Absatz eins, erfolgt bei Unterkunftnahme durch
- 1.Ziffer einselektronisches Festhalten des Schriftbildes der zum vorgenommenen Meldevorgang verarbeiteten Daten einschließlich der geleisteten Unterschrift (elektronische Einbringung durch Scannen) oder
- 2.Ziffer 2elektronisches Erfassen der Meldedaten und Übernahme der elektronisch erfassten Unterschrift oder
- 3.Ziffer 3elektronische Einbringung mit qualifizierter elektronischer Signatur.
- (3)Absatz 3Eintragungen in elektronische Gästeverzeichnisse haben hinsichtlich des Inhalts dem Muster der Anlage A (Gästeverzeichnisblatt) zu entsprechen. Darüber hinaus haben Gästeverzeichnisblätter sowie Eintragungen in elektronische Gästeverzeichnisse nach Abs. 2 eine laufende, nicht veränderbare Nummerierung aufzuweisen; nach Maßgabe des lokalen Bedarfes kann der Text zusätzlich fremdsprachig abgefasst werden.Eintragungen in elektronische Gästeverzeichnisse haben hinsichtlich des Inhalts dem Muster der Anlage A (Gästeverzeichnisblatt) zu entsprechen. Darüber hinaus haben Gästeverzeichnisblätter sowie Eintragungen in elektronische Gästeverzeichnisse nach Absatz 2, eine laufende, nicht veränderbare Nummerierung aufzuweisen; nach Maßgabe des lokalen Bedarfes kann der Text zusätzlich fremdsprachig abgefasst werden.
- (4)Absatz 4Wird ein Gästeverzeichnis automationsunterstützt geführt, hat der Inhaber des Beherbergungsbetriebes sicherzustellen, dass geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um einen Zugriff von unberechtigten Menschen oder Systemen auf die automationsunterstützte Datenverarbeitung und eine Einsicht in diese zu verhindern. Automationsunterstützt verarbeitete Daten sind sieben Jahre zu speichern und dürfen darüber hinaus solange aufbewahrt werden, als dies zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen notwendig ist. Danach sind sie zu löschen.
- (5)Absatz 5Wird ein Gästeverzeichnis als Gästeverzeichnisblattsammlung geführt, hat der Inhaber des Beherbergungsbetriebes Vorsorge zu treffen, dass den Meldepflichtigen kein anderes, für dritte Personen ausgefülltes Gästeverzeichnisblatt zugänglich gemacht wird. Gästeverzeichnisblattsammlungen sind sieben Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren und dürfen darüber hinaus solange aufbewahrt werden, als dies zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen notwendig ist. Gästeverzeichnisblätter haben hinsichtlich des Inhalts und des Aufbaus dem Muster der Anlage A (Gästeverzeichnisblatt) zu entsprechen. Abweichungen im Aufbau sind zulässig, wenn Gästedaten in einem betrieblichen elektronischen System erfasst und aus diesem die Gästeverzeichnisblätter zwecks Führung einer Gästeverzeichnisblattsammlung ausgedruckt werden. Für Mitreisende im familiären Verbund kann auch eine dem Inhalt der Anlage A entsprechende Liste beigelegt werden.
- (6)Absatz 6Der gemäß § 23 Abs. 12 MeldeG festzulegende Zeitpunkt, ab dem Gästeverzeichnisse nach § 10 MeldeG zu führen sind, ist der 1. April 2016. Zu diesem Zeitpunkt im Beherbergungsbetrieb vorhandene Gästeblätter und elektronische Gästeblattsammlungen die der Anlage B des MeldeG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 50/2012 entsprechen, dürfen bis zum 31. Juli 2017 weiterverwendet werden. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 26/2023 im Beherbergungsbetrieb vorhandenen Gästeverzeichnisblätter und elektronischen Gästeblattsammlungen dürfen bis ein Jahr nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes, mit dem das Meldegesetz 1991 geändert wird, BGBl. I Nr. 173/2022, weiterverwendet werden.Der gemäß Paragraph 23, Absatz 12, MeldeG festzulegende Zeitpunkt, ab dem Gästeverzeichnisse nach Paragraph 10, MeldeG zu führen sind, ist der 1. April 2016. Zu diesem Zeitpunkt im Beherbergungsbetrieb vorhandene Gästeblätter und elektronische Gästeblattsammlungen die der Anlage B des MeldeG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, entsprechen, dürfen bis zum 31. Juli 2017 weiterverwendet werden. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2023, im Beherbergungsbetrieb vorhandenen Gästeverzeichnisblätter und elektronischen Gästeblattsammlungen dürfen bis ein Jahr nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes, mit dem das Meldegesetz 1991 geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 173 aus 2022,, weiterverwendet werden.
§ 19a MeldeV
Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
§ 19b MeldeV
Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung geltende Fassung maßgeblich.
§ 20 MeldeV
- (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. März 2002 in Kraft, gleichzeitig tritt die Meldedatensicherheitsmaßnahmen-Verordnung, BGBl. II Nr. 174/2001, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit 1. März 2002 in Kraft, gleichzeitig tritt die Meldedatensicherheitsmaßnahmen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2001,, außer Kraft.
- (2)Absatz 2Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Wanderungsstatistik-Verordnung, BGBl. Nr. 152/1995, außer Kraft.Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Wanderungsstatistik-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1995,, außer Kraft.
- (3)Absatz 3Bereits auf Grund der Meldedatensicherheitsmaßnahmen-Verordnung benannte Verantwortliche gelten als nach dieser Verordnung benannt und erteilte Zertifikate als nach dieser Verordnung erteilt. Ebenso bleiben Datensicherheitsmaßnahmen, die bereits für den Aufbau des ZMR ergriffen wurden, in Geltung.
- (4)Absatz 4Die §§ 1 Z 3, 6a, 8 Abs. 4, 14 Abs. 2 und 3, 15 Abs. 2, 3 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 247/2004 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft. § 15 Abs. 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 247/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.Die Paragraphen eins, Ziffer 3,, 6a, 8 Absatz 4,, 14 Absatz 2 und 3, 15 Absatz 2,, 3 und 5 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2004, treten mit 1. Juli 2004 in Kraft. Paragraph 15, Absatz 3 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2004, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
- (5)Absatz 5Die §§ 14 Abs.1, 15, 18 sowie 19 samt Überschriften in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 50/2016 sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 50/2016, treten mit 1. April 2016 in Kraft. § 17 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 50/2016, tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen 14, Absatz ,, 15, 18 sowie 19 samt Überschriften in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 2016, sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 2016,, treten mit 1. April 2016 in Kraft. Paragraph 17, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 2016,, tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (6)Absatz 6§ 17 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2017 tritt mit 1. April 2017 in Kraft. § 19 Abs. 4 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2017 sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2017 treten mit 1. Mai 2017 in Kraft.Paragraph 17, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2017, tritt mit 1. April 2017 in Kraft. Paragraph 19, Absatz 4 und 5 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2017, sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2017, treten mit 1. Mai 2017 in Kraft.
- (7)Absatz 7§ 1, § 2, § 3 samt Überschrift, §§ 4 bis 6a, § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 3 und 4, § 9 Abs. 1 und 4, § 10 samt Überschrift, § 11 samt Überschrift, § 12 samt Überschrift, § 13, § 14 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 bis 3a, 5 und 6, § 17, § 18 Abs. 2 und 3 sowie § 19 Abs. 4 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt § 16 samt Überschrift außer Kraft.Paragraph eins,, Paragraph 2,, Paragraph 3, samt Überschrift, Paragraphen 4 bis 6a, Paragraph 7, Absatz eins und 2, Paragraph 8, Absatz 3 und 4, Paragraph 9, Absatz eins und 4, Paragraph 10, samt Überschrift, Paragraph 11, samt Überschrift, Paragraph 12, samt Überschrift, Paragraph 13,, Paragraph 14, Absatz eins und 2, Paragraph 15, Absatz eins bis 3a, 5 und 6, Paragraph 17,, Paragraph 18, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 19, Absatz 4 und 5 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 16, samt Überschrift außer Kraft.
- (8)Absatz 8Die §§ 6a, 18a, 19a und 19b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 59/2019 treten mit 1. März 2019 in Kraft.Die Paragraphen 6 a,, 18a, 19a und 19b in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2019, treten mit 1. März 2019 in Kraft.
- (9)Absatz 9§ 16 samt Überschrift, § 19 Abs. 6 sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 26/2023 treten gleichzeitig mit dem Bundesgesetz, mit dem das Meldegesetz 1991 geändert wird, BGBl. I Nr. 173/2022, in Kraft. Die Überschrift zu § 18 und § 18a, § 18 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 18a Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 26/2023 treten mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 letzter Satz E-GovG kundzumachenden Zeitpunkt in Kraft. Paragraph 16, samt Überschrift, Paragraph 19, Absatz 6, sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2023, treten gleichzeitig mit dem Bundesgesetz, mit dem das Meldegesetz 1991 geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 173 aus 2022,, in Kraft. Die Überschrift zu Paragraph 18 und Paragraph 18 a,, Paragraph 18, Absatz eins,, 2 und 4 sowie Paragraph 18 a, Absatz eins,, 2 und 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2023, treten mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß Paragraph 24, Absatz 6, letzter Satz E-GovG kundzumachenden Zeitpunkt in Kraft. (Anm. 1)Anmerkung 1)
- (10)Absatz 10§ 15 Abs. 3a, § 17 Abs. 2a, § 18 Abs. 2 und 3, die Überschrift zu § 18a sowie § 18a Abs. 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 417/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph 15, Absatz 3 a,, Paragraph 17, Absatz 2 a,, Paragraph 18, Absatz 2 und 3, die Überschrift zu Paragraph 18 a, sowie Paragraph 18 a, Absatz eins bis 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Anlage
Anl. 1 MeldeV
(Anm.: Das Gästeverzeichnisblatt ist als PDF dokumentiert)