§ 3 MeldeV

MeldeV - Meldegesetz-Durchführungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Meldebehörden und Abfrageberechtigte haben dem Bundesminister für Inneres zumindest einen Zuständigen für die Datensicherheitsmaßnahmen im Rahmen der Datenverarbeitung für das ZMR zu benennen.

(2) Als Zuständige können auch Auftragsverarbeiter in Anspruch genommen und benannt werden.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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