Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsSonstige Abfrageberechtigte haben dem Bundesminister für Inneres für die Eröffnung der Abfrageberechtigung jährlich einen pauschalen Kostenersatz in der Höhe von 1.100 € zu leisten.
(2)Absatz 2Der Kostenersatz gemäß Abs. 1 entfällt im Falle der Inanspruchnahme eines Auftragsverarbeiters (§ 3 Abs. 2), wenn dieser in der Lage ist, diese Auftragsverarbeitung für mindestens 100 sonstige Abfrageberechtigte gleichzeitig zu erbringen.Der Kostenersatz gemäß Absatz eins, entfällt im Falle der Inanspruchnahme eines Auftragsverarbeiters (Paragraph 3, Absatz 2,), wenn dieser in der Lage ist, diese Auftragsverarbeitung für mindestens 100 sonstige Abfrageberechtigte gleichzeitig zu erbringen.
(3)Absatz 3Der Kostenersatz gemäß Abs. 1 ist innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Verrechnungsjahres zu entrichten; das erste Verrechnungsjahr beginnt mit Eröffnung der Abfrageberechtigung.Der Kostenersatz gemäß Absatz eins, ist innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Verrechnungsjahres zu entrichten; das erste Verrechnungsjahr beginnt mit Eröffnung der Abfrageberechtigung.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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