(1) Sonstige Abfrageberechtigte haben dem Bundesminister für Inneres für die Eröffnung der Abfrageberechtigung jährlich einen pauschalen Kostenersatz in der Höhe von 1.100 € zu leisten.
(2) Der Kostenersatz gemäß Abs. 1 entfällt im Falle der Inanspruchnahme eines Auftragsverarbeiters (§ 3 Abs. 2), wenn dieser in der Lage ist, diese Auftragsverarbeitung für mindestens 100 sonstige Abfrageberechtigte gleichzeitig zu erbringen.
(3) Der Kostenersatz gemäß Abs. 1 ist innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Verrechnungsjahres zu entrichten; das erste Verrechnungsjahr beginnt mit Eröffnung der Abfrageberechtigung.
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