Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsEin Antrag gemäß § 16a Abs. 5 MeldeG ist im Wege des gemäß § 3 benannten Zuständigen an den Bundesminister für Inneres zu richten.Ein Antrag gemäß Paragraph 16 a, Absatz 5, MeldeG ist im Wege des gemäß Paragraph 3, benannten Zuständigen an den Bundesminister für Inneres zu richten.
(2)Absatz 2Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat überdies den Hinweis zu enthalten, dass die beantragende Stelle in die notwendigen technischen und organisatorischen Vorgaben des Bundesministers für Inneres für die Einräumung einer Abfrageberechtigung eingewilligt hat, die dieser allgemein zugänglich bereitstellt.Ein Antrag gemäß Absatz eins, hat überdies den Hinweis zu enthalten, dass die beantragende Stelle in die notwendigen technischen und organisatorischen Vorgaben des Bundesministers für Inneres für die Einräumung einer Abfrageberechtigung eingewilligt hat, die dieser allgemein zugänglich bereitstellt.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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