Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Durchführung des Meldegesetzes (Meldegesetz-Durchführungsverordnung - MeldeV)
StF: BGBl. II Nr. 66/2002
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird – hinsichtlich der Festsetzung von Verwaltungsabgaben im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – verordnet:
Im Normalfall reicht für die Anmeldung ein amtlicher Lichtbildausweis. Unser Meldeamt verlangt trotz vorhandener ZMR Nummer zusätzlich eine Geburtsurkunde Ist so etwas rechtlich ok oder ist das eine Überreaktion eines eifrigen Gemeindebeamten ? Michael Unterkofler mehr lesen...
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