§ 11 MeldeV Auftragsverarbeiter

MeldeV - Meldegesetz-Durchführungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Bedienen sich Meldebehörden oder Abfrageberechtigte für den Datenverkehr mit dem Zentralen Melderegister eines Auftragsverarbeiters, haben sie diesen zur Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen und zur Ergreifung der in dieser Verordnung vorgesehenen Datensicherheitsmaßnahmen zu verpflichten.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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