§ 16 MeldeV

MeldeV - Meldegesetz-Durchführungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Sind die Namen der vorgelegten Identitätsdokumente für die An- oder Ummeldung bei der Meldebehörde aufgrund ausländischer Rechtsvorschriften nicht in Vor- und Familiennamen trennbar, sind Namen sowohl als Vor- als auch als Familiennamen einzutragen. Legt der Meldepflichtige eine Urkunde einer ausländischen Vertretungsbehörde vor, die seine Namen in Vor- und Familiennamen aufschlüsselt, ist die Eintragung laut dieser Urkunde vorzunehmen. Namenszusätze sind als sonstige Namen zu erfassen.

In Kraft seit 31.10.2023 bis 31.12.9999
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