§ 17 MeldeV Änderungsdienst ZMR

MeldeV - Meldegesetz-Durchführungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
  1. (1)Absatz einsEin Verlangen nach § 16c MeldeG hat die Anzahl der personenbezogenen Datensätze der jeweiligen Datenverarbeitung zu enthalten. Dem Verlangen ist der von der Stammzahlenregisterbehörde genehmigte Antrag auf Erstausstattung mit bPK anzuschließen.Ein Verlangen nach Paragraph 16 c, MeldeG hat die Anzahl der personenbezogenen Datensätze der jeweiligen Datenverarbeitung zu enthalten. Dem Verlangen ist der von der Stammzahlenregisterbehörde genehmigte Antrag auf Erstausstattung mit bPK anzuschließen.
  2. (2)Absatz 2Die Höhe der für die Anbindung und der für den laufenden Betrieb zu entrichtenden Kostenersätze richtet sich nach der Anzahl der personenbezogenen Datensätze der teilnehmenden Datenverarbeitung und beträgt:
    1. 1.Ziffer einsfür die Anbindung bei
      1. a.Litera a0 – 100.000 Datensätzen€ 3.000
      2. b.Litera b100.001 – 500.000 Datensätzen€ 4.000
      3. c.Litera cmehr als 500.000 Datensätzen€ 5.000
    2. 2.Ziffer 2für den laufenden Betrieb bei
      1. a.Litera a0 – 100.000 Datensätzen€ 4.000 / Kalenderjahr
      2. b.Litera b100.001 – 500.000 Datensätzen€ 11.000 / Kalenderjahr
      3. c.Litera cmehr als 500.000 Datensätzen€ 21.000 / Kalenderjahr
    3. 3.Ziffer 3für die Übermittlung der ZMR-Daten gemäß § 16c letzter Satz MeldeG einen Cent pro Datensatz.für die Übermittlung der ZMR-Daten gemäß Paragraph 16 c, letzter Satz MeldeG einen Cent pro Datensatz.
  3. (2a)Absatz 2 aDer gemäß § 16c Abs. 3 MeldeG festzulegende Zeitpunkt, ab dem der Änderungsdienst für sonstige Rechtsträger gemäß § 16c Abs. 2 MeldeG zur Verfügung steht, ist der 1. Jänner 2024.Der gemäß Paragraph 16 c, Absatz 3, MeldeG festzulegende Zeitpunkt, ab dem der Änderungsdienst für sonstige Rechtsträger gemäß Paragraph 16 c, Absatz 2, MeldeG zur Verfügung steht, ist der 1. Jänner 2024.
  4. (3)Absatz 3Die Übermittlung von Information über Änderungen von Meldedaten erfolgt durch die tägliche Übermittlung einer Tabelle über die im ZMR erfolgten Änderungen. Diese enthält die verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK-ZP und bPK der teilnehmenden Datenverarbeitung) jener Datensätze des ZMR, die sich innerhalb des letzten Tages geändert haben.
  5. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Inneres kann die technischen Spezifikationen zur Übermittlung und Nutzung des Änderungsdienstes in einer technischen Leistungsbeschreibung veröffentlichen. Die Abfrage der geänderten Datensätze hat unter Verwendung des verschlüsselten bPK-ZPs, sowie, um sicherzustellen, dass ein teilnehmendes Register betroffen ist, des Familiennamens innerhalb von 14 Tagen ab Übermittlung der Tabelle gemäß Abs. 3 in einem Anfrageverfahren entsprechend der technischen Leistungsbeschreibung zu erfolgen.Der Bundesminister für Inneres kann die technischen Spezifikationen zur Übermittlung und Nutzung des Änderungsdienstes in einer technischen Leistungsbeschreibung veröffentlichen. Die Abfrage der geänderten Datensätze hat unter Verwendung des verschlüsselten bPK-ZPs, sowie, um sicherzustellen, dass ein teilnehmendes Register betroffen ist, des Familiennamens innerhalb von 14 Tagen ab Übermittlung der Tabelle gemäß Absatz 3, in einem Anfrageverfahren entsprechend der technischen Leistungsbeschreibung zu erfolgen.
In Kraft seit 23.12.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 MeldeV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 MeldeV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 MeldeV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 MeldeV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 MeldeV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 16 MeldeV
§ 18 MeldeV