Bei einer Abfrage durch sonstige Abfrageberechtigte (§ 1 Z 3) haben diese zumindest einen Vornamen, den Familiennamen sowie mindestens ein weiteres Merkmal, wie etwa das bereichsspezifische Personenkennzeichen für die Verwendung im privaten Bereich (§ 14 E-Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004), Geburtsdatum, Geburtsort oder einen bisherigen Wohnsitz einzugeben. Eine Auskunft darf nur erteilt werden, wenn der gesuchte Mensch durch die eingegebenen Merkmale im Hinblick auf alle im ZMR gespeicherten Gesamtdatensätze eindeutig bestimmt werden kann. Bei einer Abfrage durch sonstige Abfrageberechtigte (Paragraph eins, Ziffer 3,) haben diese zumindest einen Vornamen, den Familiennamen sowie mindestens ein weiteres Merkmal, wie etwa das bereichsspezifische Personenkennzeichen für die Verwendung im privaten Bereich (Paragraph 14, E-Government-Gesetz – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,), Geburtsdatum, Geburtsort oder einen bisherigen Wohnsitz einzugeben. Eine Auskunft darf nur erteilt werden, wenn der gesuchte Mensch durch die eingegebenen Merkmale im Hinblick auf alle im ZMR gespeicherten Gesamtdatensätze eindeutig bestimmt werden kann.
0 Kommentare zu § 6a MeldeV