§ 1 MeldeV Begriffsbestimmungen

MeldeV - Meldegesetz-Durchführungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
§ 1.Paragraph eins,

Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1.Ziffer einsAbfrageberechtigte: unter Z 2 und 3 Genannte, denen gemäß § 16a Abs. 4 oder Abs. 5 MeldeG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister (ZMR) eingeräumt wurde;Abfrageberechtigte: unter Ziffer 2 und 3 Genannte, denen gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4, oder Absatz 5, MeldeG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister (ZMR) eingeräumt wurde;
  2. 2.Ziffer 2abfrageberechtigte Stellen: Organe von Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, Gerichtskommissäre im Sinne des Gerichtskommissärsgesetzes, BGBl. Nr. 343/1970, und Sozialversicherungsträger, denen gemäß § 16a Abs. 4 MeldeG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister im Datenfernverkehr eingeräumt wurde;abfrageberechtigte Stellen: Organe von Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, Gerichtskommissäre im Sinne des Gerichtskommissärsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1970,, und Sozialversicherungsträger, denen gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4, MeldeG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister im Datenfernverkehr eingeräumt wurde;
  3. 3.Ziffer 3sonstige Abfrageberechtigte: andere als unter Z 2 genannte Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie andere Personen, denen gemäß § 16a Abs. 5 MeldeG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister im Datenfernverkehr eingeräumt wurde;sonstige Abfrageberechtigte: andere als unter Ziffer 2, genannte Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie andere Personen, denen gemäß Paragraph 16 a, Absatz 5, MeldeG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister im Datenfernverkehr eingeräumt wurde;
  4. 4.Ziffer 4Zugriffsberechtigte: Menschen, denen der physische Zugriff auf die im ZMR verarbeiteten Daten eingeräumt wurde.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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