Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsDer Beherbergungsbetrieb hat Gästeverzeichnisse gemäß § 10 MeldeG mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung (elektronisches Gästeverzeichnis) oder von der Meldebehörde signierter Gästeverzeichnisblattsammlung zu führen.Der Beherbergungsbetrieb hat Gästeverzeichnisse gemäß Paragraph 10, MeldeG mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung (elektronisches Gästeverzeichnis) oder von der Meldebehörde signierter Gästeverzeichnisblattsammlung zu führen.
(2)Absatz 2Die Einbringung der Daten gemäß § 5 Abs. 1 und 3 MeldeG in ein elektronisches Gästeverzeichnis gemäß Abs. 1 erfolgt bei Unterkunftnahme durchDie Einbringung der Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 3 MeldeG in ein elektronisches Gästeverzeichnis gemäß Absatz eins, erfolgt bei Unterkunftnahme durch
1.Ziffer einselektronisches Festhalten des Schriftbildes der zum vorgenommenen Meldevorgang verarbeiteten Daten einschließlich der geleisteten Unterschrift (elektronische Einbringung durch Scannen) oder
2.Ziffer 2elektronisches Erfassen der Meldedaten und Übernahme der elektronisch erfassten Unterschrift oder
3.Ziffer 3elektronische Einbringung mit qualifizierter elektronischer Signatur.
(3)Absatz 3Eintragungen in elektronische Gästeverzeichnisse haben hinsichtlich des Inhalts dem Muster der Anlage A (Gästeverzeichnisblatt) zu entsprechen. Darüber hinaus haben Gästeverzeichnisblätter sowie Eintragungen in elektronische Gästeverzeichnisse nach Abs. 2 eine laufende, nicht veränderbare Nummerierung aufzuweisen; nach Maßgabe des lokalen Bedarfes kann der Text zusätzlich fremdsprachig abgefasst werden.Eintragungen in elektronische Gästeverzeichnisse haben hinsichtlich des Inhalts dem Muster der Anlage A (Gästeverzeichnisblatt) zu entsprechen. Darüber hinaus haben Gästeverzeichnisblätter sowie Eintragungen in elektronische Gästeverzeichnisse nach Absatz 2, eine laufende, nicht veränderbare Nummerierung aufzuweisen; nach Maßgabe des lokalen Bedarfes kann der Text zusätzlich fremdsprachig abgefasst werden.
(4)Absatz 4Wird ein Gästeverzeichnis automationsunterstützt geführt, hat der Inhaber des Beherbergungsbetriebes sicherzustellen, dass geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um einen Zugriff von unberechtigten Menschen oder Systemen auf die automationsunterstützte Datenverarbeitung und eine Einsicht in diese zu verhindern. Automationsunterstützt verarbeitete Daten sind sieben Jahre zu speichern und dürfen darüber hinaus solange aufbewahrt werden, als dies zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen notwendig ist. Danach sind sie zu löschen.
(5)Absatz 5Wird ein Gästeverzeichnis als Gästeverzeichnisblattsammlung geführt, hat der Inhaber des Beherbergungsbetriebes Vorsorge zu treffen, dass den Meldepflichtigen kein anderes, für dritte Personen ausgefülltes Gästeverzeichnisblatt zugänglich gemacht wird. Gästeverzeichnisblattsammlungen sind sieben Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren und dürfen darüber hinaus solange aufbewahrt werden, als dies zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen notwendig ist. Gästeverzeichnisblätter haben hinsichtlich des Inhalts und des Aufbaus dem Muster der Anlage A (Gästeverzeichnisblatt) zu entsprechen. Abweichungen im Aufbau sind zulässig, wenn Gästedaten in einem betrieblichen elektronischen System erfasst und aus diesem die Gästeverzeichnisblätter zwecks Führung einer Gästeverzeichnisblattsammlung ausgedruckt werden. Für Mitreisende im familiären Verbund kann auch eine dem Inhalt der Anlage A entsprechende Liste beigelegt werden.
(6)Absatz 6Der gemäß § 23 Abs. 12 MeldeG festzulegende Zeitpunkt, ab dem Gästeverzeichnisse nach § 10 MeldeG zu führen sind, ist der 1. April 2016. Zu diesem Zeitpunkt im Beherbergungsbetrieb vorhandene Gästeblätter und elektronische Gästeblattsammlungen die der Anlage B des MeldeG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 50/2012 entsprechen, dürfen bis zum 31. Juli 2017 weiterverwendet werden. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 26/2023 im Beherbergungsbetrieb vorhandenen Gästeverzeichnisblätter und elektronischen Gästeblattsammlungen dürfen bis ein Jahr nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes, mit dem das Meldegesetz 1991 geändert wird, BGBl. I Nr. 173/2022, weiterverwendet werden.Der gemäß Paragraph 23, Absatz 12, MeldeG festzulegende Zeitpunkt, ab dem Gästeverzeichnisse nach Paragraph 10, MeldeG zu führen sind, ist der 1. April 2016. Zu diesem Zeitpunkt im Beherbergungsbetrieb vorhandene Gästeblätter und elektronische Gästeblattsammlungen die der Anlage B des MeldeG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, entsprechen, dürfen bis zum 31. Juli 2017 weiterverwendet werden. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2023, im Beherbergungsbetrieb vorhandenen Gästeverzeichnisblätter und elektronischen Gästeblattsammlungen dürfen bis ein Jahr nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes, mit dem das Meldegesetz 1991 geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 173 aus 2022,, weiterverwendet werden.
In Kraft seit 31.10.2023 bis 31.12.9999
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