§ 18 MeldeV (Meldegesetz-Durchführungsverordnung), Abmeldung unter Verwendung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) - JUSLINE Österreich
§ 18 MeldeV Abmeldung unter Verwendung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID)
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsDie Abmeldung volljähriger Menschen von einer Unterkunft (§ 4 Abs. 2a MeldeG) kann unter Verwendung der Funktion E-ID (§ 4 Abs. 1 E-GovG) im Datenfernverkehr erfolgen.Die Abmeldung volljähriger Menschen von einer Unterkunft (Paragraph 4, Absatz 2 a, MeldeG) kann unter Verwendung der Funktion E-ID (Paragraph 4, Absatz eins, E-GovG) im Datenfernverkehr erfolgen.
(2)Absatz 2Nach erfolgter eindeutiger Identifikation des abzumeldenden Menschen unter Verwendung der Funktion E-ID sind dessen Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit sowie dessen aufrechte Wohnsitze im Zuge einer Abfrage im ZMR so anzuzeigen, dass ein Wohnsitz oder mehrere Wohnsitze ausgewählt werden können. Die Richtigkeit der im Zuge der Abmeldung angezeigten oder ausgewählten Daten ist vom Meldepflichtigen zu bestätigen. Nach erfolgter Übermittlung der Auswahl im Wege des Datenfernverkehrs an den Bundesminister für Inneres hat dieser die Abmeldungen im ZMR für die jeweilige Meldebehörde vorzunehmen und diese davon zu verständigen.
(3)Absatz 3Dem Meldepflichtigen ist aus dem ZMR eine Bestätigung über die erfolgte(n) Abmeldung(en) in Form einer Ausfertigung der zuletzt geänderten Meldedaten, versehen mit der Amtssignatur des Bundesministers für Inneres, im Wege des Datenfernverkehrs zu übermitteln.
(4)Absatz 4Der gemäß § 4 Abs. 2a MeldeG festzulegende Zeitpunkt, ab dem eine Abmeldung unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte nach § 4 Abs. 2a MeldeG vorgenommen werden kann, ist der 1. April 2016. Eine Abmeldung unter Verwendung der Funktion E-ID nach § 4 Abs. 2a MeldeG kann ab dem vom Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 letzter Satz E-GovG kundzumachenden Zeitpunkt vorgenommen werden.Der gemäß Paragraph 4, Absatz 2 a, MeldeG festzulegende Zeitpunkt, ab dem eine Abmeldung unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte nach Paragraph 4, Absatz 2 a, MeldeG vorgenommen werden kann, ist der 1. April 2016. Eine Abmeldung unter Verwendung der Funktion E-ID nach Paragraph 4, Absatz 2 a, MeldeG kann ab dem vom Bundesminister für Inneres gemäß Paragraph 24, Absatz 6, letzter Satz E-GovG kundzumachenden Zeitpunkt vorgenommen werden.
In Kraft seit 23.12.2023 bis 31.12.9999
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