§ 12 MeldeV Mitteilungen an den Bundesminister für Inneres

MeldeV - Meldegesetz-Durchführungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Meldebehörden und Abfrageberechtigte haben dem Bundesminister für Inneres unverzüglich mitzuteilen:

1.

Veränderungen im Bereich des auf das ZMR zugriffsberechtigten Personals (einschließlich der Änderungen gemäß § 7), sofern ihnen nicht die Erteilung von Zugriffsberechtigungen gemäß § 4 übertragen wurde,

2.

die Inanspruchnahme, den Wechsel oder das Ausscheiden eines Auftragsverarbeiters oder

3.

das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand gefährden können.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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