Meldebehörden und Abfrageberechtigte haben dem Bundesminister für Inneres unverzüglich mitzuteilen:
1.Ziffer einsVeränderungen im Bereich des auf das ZMR zugriffsberechtigten Personals (einschließlich der Änderungen gemäß § 7), sofern ihnen nicht die Erteilung von Zugriffsberechtigungen gemäß § 4 übertragen wurde,Veränderungen im Bereich des auf das ZMR zugriffsberechtigten Personals (einschließlich der Änderungen gemäß Paragraph 7,), sofern ihnen nicht die Erteilung von Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 4, übertragen wurde,
2.Ziffer 2die Inanspruchnahme, den Wechsel oder das Ausscheiden eines Auftragsverarbeiters oder
3.Ziffer 3das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand gefährden können.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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