Meldebehörden und Abfrageberechtigte haben dem Bundesminister für Inneres unverzüglich mitzuteilen:
1. | Veränderungen im Bereich des auf das ZMR zugriffsberechtigten Personals (einschließlich der Änderungen gemäß § 7), sofern ihnen nicht die Erteilung von Zugriffsberechtigungen gemäß § 4 übertragen wurde, | |||||||||
2. | die Inanspruchnahme, den Wechsel oder das Ausscheiden eines Auftragsverarbeiters oder | |||||||||
3. | das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand gefährden können. |
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