(1) Zugriffsberechtigte sind vom jeweils benannten Zuständigen gemäß § 3 von der weiteren Benutzung auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von der Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn
1. | sie diese zur weiteren Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder | |||||||||
2. | sie die Daten nicht entsprechend den für den Betrieb des ZMR maßgeblichen Bestimmungen verarbeiten. |
(2) Unter den in Abs. 1 Z 2 genannten Voraussetzungen kann auch der Bundesminister für Inneres einen Zugriffsberechtigten von der weiteren Benutzung ausschließen oder dies anordnen.
(3) Der Entzug der Abfrageberechtigung richtet sich nach § 16a Abs. 7 MeldeG.
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