Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsZugriffsberechtigte sind vom jeweils benannten Zuständigen gemäß § 3 von der weiteren Benutzung auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von der Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wennZugriffsberechtigte sind vom jeweils benannten Zuständigen gemäß Paragraph 3, von der weiteren Benutzung auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von der Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn
1.Ziffer einssie diese zur weiteren Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder
2.Ziffer 2sie die Daten nicht entsprechend den für den Betrieb des ZMR maßgeblichen Bestimmungen verarbeiten.
(2)Absatz 2Unter den in Abs. 1 Z 2 genannten Voraussetzungen kann auch der Bundesminister für Inneres einen Zugriffsberechtigten von der weiteren Benutzung ausschließen oder dies anordnen.Unter den in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Voraussetzungen kann auch der Bundesminister für Inneres einen Zugriffsberechtigten von der weiteren Benutzung ausschließen oder dies anordnen.
(3)Absatz 3Der Entzug der Abfrageberechtigung richtet sich nach § 16a Abs. 7 MeldeG.Der Entzug der Abfrageberechtigung richtet sich nach Paragraph 16 a, Absatz 7, MeldeG.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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