§ 8 MeldeV Zutritt zu Räumen

MeldeV - Meldegesetz-Durchführungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Meldebehörden und Abfrageberechtigte haben durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Zutritt zu Räumen, in denen sich eine Zugriffsmöglichkeit auf das ZMR befindet, grundsätzlich nur von in ihrem Auftrag Tätigen möglich ist.

(2) Ist es erforderlich, dass in Räumen mit einer Zugriffsmöglichkeit auf das ZMR Parteienverkehr stattfindet, ist jedenfalls sicherzustellen, dass eine Einsichtnahme in die Daten des ZMR durch Außenstehende nicht möglich ist.

(3) Mitgliedern der Datenschutzbehörde, des Datenschutzrates sowie dem Bundesminister für Inneres ist nach erfolgter Ausweisleistung der Zutritt zu gewähren, sofern sie im dienstlichen Auftrag tätig werden. Auf Verlangen sind die für deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Abs. 3 findet – unbeschadet anderer bundesgesetzlicher Regelungen – auf sonstige Abfrageberechtigte keine Anwendung. Für abfrageberechtigte Stellen gilt Abs. 3 nur, wenn ein von ihnen benannter Zuständiger gemäß § 3 zur Erteilung von Zugriffsberechtigungen ermächtigt wurde.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 MeldeV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 MeldeV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 MeldeV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 MeldeV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 MeldeV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 7 MeldeV
§ 9 MeldeV