§ 13 MeldeV

MeldeV - Meldegesetz-Durchführungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Soweit sich aus der Datenverarbeitung selbst oder einen allenfalls beim Datenverkehr mit dem ZMR bekannt zu gebenden Bezug nicht die Nachvollziehbarkeit der Verarbeitungsvorgänge ergibt, sind Aufzeichnungen zu führen, die die Zulässigkeit der tatsächlich im Bereich des ZMR durchgeführten Verarbeitungsvorgänge im notwendigen Ausmaß überprüfbar machen.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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