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(2) Einer teil(zeit)beschäftigten Lehrperson, die an mindestens drei Landesmusikschulen zum Dienst zugewiesen ist, gebührt anstelle der Verminderung der Unterrichtsverpflichtung eine Zulage (§ 94).
(2) Einer teil(zeit)beschäftigten Lehrperson, die an mindestens drei Landesmusikschulen zum Dienst zugewiesen ist, gebührt anstelle der Verminderung der Unterrichtsverpflichtung eine Zulage (§ 94).