§ 38 MDG Mitarbeitergespräch

MDG - Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Der Leiter hat zumindest jedes dritte Schuljahr mit jeder Lehrperson, die sich in einem unbefristeten Dienstverhältnis befindet, ein Mitarbeitergespräch zu führen. Ist eine Lehrperson mehreren Landesmusikschulen zur Dienstleistung zugewiesen, so hat der Leiter der jeweiligen Stammschule das Mitarbeitergespräch zu führen.

(2) Inhalt des Mitarbeitergespräches sind:

a)

die Bewertung des Zeitraumes seit dem letzten Mitarbeitergespräch (Bilanz),

b)

die Arbeitssituation,

c)

die Führung und die Zusammenarbeit,

d)

die Entwicklungsperspektiven,

e)

die Vereinbarung von Maßnahmen, die zur Erhaltung oder Verbesserung der Leistung der Lehrperson notwendig und zweckmäßig sind.

(3) Beim Mitarbeitergespräch dürfen nur der Leiter und die Lehrperson anwesend sein, soweit im Abs. 4 zweiter Satz nichts anderes bestimmt ist.

(4) Die Ergebnisse des Mitarbeitergespräches sind vom Leiter während des Gespräches schriftlich kurz zusammenzufassen und von den Gesprächspartnern zu unterschreiben. Ist die Lehrperson mit der Zusammenfassung nicht einverstanden, so ist ein abschließender Gesprächstermin festzulegen, dem auf Wunsch jedes der Gesprächspartner eine mit Fragen der Gleichbehandlung oder Diskriminierung befasste Person oder ein Personalvertreter beigezogen werden kann.

(5) Der Lehrperson ist eine Ausfertigung der schriftlichen Zusammenfassung der Ergebnisse des Mitarbeitergespräches zu übergeben.

(6) Der Leiter hat die Tatsache, dass ein Mitarbeitergespräch stattgefunden hat, unverzüglich dem Dienstgeber zu melden.

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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