§ 37 MDG Lehrerkonferenzen

MDG - Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Der Leiter hat zur Beratung gemeinsamer Fragen, insbesondere der Planungs- und Unterrichtsarbeit, der Evaluation oder der beruflichen Fortbildung der Lehrpersonen, Lehrerkonferenzen durchzuführen. In den Lehrerkonferenzen sind jedenfalls jene Angelegenheiten zu beraten, deren Behandlung von einem Drittel der für die Teilnahme an den Lehrerkonferenzen jeweils in Betracht kommenden Lehrpersonen verlangt wird.

(2) Der Leiter hat jeweils jene Lehrpersonen zu benennen, die an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen haben. Betreffen Tagesordnungspunkte Angelegenheiten, die die Beteiligung anderer Personen zweckmäßig scheinen lassen, so sind diese Personen einzuladen.

(3) In jedem Schuljahr haben mindestens zwei Lehrerkonferenzen mit allen Lehrpersonen stattzufinden. Lehrerkonferenzen sind in der unterrichtsfreien Zeit abzuhalten. Wenn dies sachdienlich ist, kann der Leiter eine von ihm bestimmte Lehrperson mit der Durchführung einer Lehrerkonferenz betrauen.

(4) Lehrpersonen, die mehreren Landesmusikschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, haben an den Lehrerkonferenzen ihrer Stammschule teilzunehmen. Auf Anordnung des Leiters der Stammschule sind sie auch zur Teilnahme an Lehrerkonferenzen, die an den weiteren Landesmusikschulen, denen sie zur Dienstleistung zugewiesen sind, stattfinden, verpflichtet. Eine solche Anordnung darf nur bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses, wie etwa der Planung von Schulveranstaltungen, erfolgen. Der Leiter der Landesmusikschule hat eine entsprechende Anordnung rechtzeitig beim Leiter der Stammschule zu erwirken.

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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