§ 39 MDG

MDG - Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Leiter hat bis zum Ende des Unterrichtsjahres für alle Lehrpersonen eine Verwendungsbeurteilung für das laufende Unterrichtsjahr durchzuführen, in der zu beurteilen ist, ob der zu erwartende Arbeitserfolg
    1. a)Litera anicht aufgewiesen,
    2. b)Litera baufgewiesen,
    3. c)Litera cin besonderem Maß aufgewiesen,
    4. d)Litera ddurch besondere Leistungen überschritten oder
    5. e)Litera edurch besondere Leistungen erheblich überschritten
    wurde. Der Verwendungsbeurteilung hat eine Unterrichtsbeobachtung vorauszugehen.
  2. (2)Absatz 2Die Verwendungsbeurteilung hat insbesondere Feststellungen zu enthalten über
    1. a)Litera aLeistungen in den Bereichen pädagogische, künstlerische, erzieherische und soziale Tätigkeit,
    2. b)Litera bmusikalisch-kulturelle Bildungsarbeit, organisatorische Tätigkeit und Elternarbeit sowie
    3. c)Litera cdie Erfüllung der übertragenen Funktionen und administrativen Aufgaben.
  3. (3)Absatz 3Bei Lehrpersonen mit einer Behinderung im Sinn des § 3 Abs. 2 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 ist auf eine allfällige dadurch gegebene Verringerung der Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen.Bei Lehrpersonen mit einer Behinderung im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 ist auf eine allfällige dadurch gegebene Verringerung der Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen.
  4. (4)Absatz 4Ist die Lehrpersonen mehr als einer Landesmusikschule oder einer Landesmusikschule und dem Landeskonservatorium zugewiesen, so ist für jede Verwendung eine gesonderte Verwendungsbeurteilung durchzuführen.
  5. (5)Absatz 5Von der Verwendungsbeurteilung kann abgesehen werden, wenn
    1. a)Litera adas Dienstverhältnis der Lehrperson weniger als fünf Monate vor dem Ende des Unterrichtsjahres begonnen hat oder
    2. b)Litera bdie Lehrperson der Landesmusikschule bzw. dem Landeskonservatorium zum Ende des Unterrichtsjahres weniger als fünf Monate zugewiesen ist.
  6. (6)Absatz 6Eine Verwendungsbeurteilung ist nicht durchzuführen, wenn
    1. a)Litera adas Dienstverhältnis der Lehrperson vor dem Ende des jeweiligen Unterrichtsjahres endet oder
    2. b)Litera bdie Lehrperson im gesamten Unterrichtsjahr keine Dienstleistung erbringt oder
    3. c)Litera cdie Lehrperson im jeweiligen Unterrichtsjahr
      1. 1.Ziffer einsaufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach § 4 oder § 7 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 nicht weiter beschäftigt werden darf oder durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert ist,aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach Paragraph 4, oder Paragraph 7, des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 nicht weiter beschäftigt werden darf oder durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert ist,
      2. 2.Ziffer 2einen Karenzurlaub antritt oder
      3. 3.Ziffer 3einen Präsenz- oder Ausbildungsdienst nach dem Wehrgesetz 2001 oder den Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986 antritt.
    Tritt die Lehrperson ihren Dienst im Fall der lit. c vor dem Ende des Unterrichtsjahres wieder an, so ist eine Verwendungsbeurteilung durchzuführen, wenn die Lehrperson dies schriftlich verlangt oder der Leiter dies für zweckmäßig erachtet und das nach § 39a vorgesehene Verfahren voraussichtlich ordnungsgemäß abgeschlossen werden kann.Tritt die Lehrperson ihren Dienst im Fall der Litera c, vor dem Ende des Unterrichtsjahres wieder an, so ist eine Verwendungsbeurteilung durchzuführen, wenn die Lehrperson dies schriftlich verlangt oder der Leiter dies für zweckmäßig erachtet und das nach Paragraph 39 a, vorgesehene Verfahren voraussichtlich ordnungsgemäß abgeschlossen werden kann.
  7. (7)Absatz 7Für die Lehrperson, für die eine Feststellung der Begünstigung nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt, ist keine Verwendungsbeurteilung durchzuführen, es sei denn, die Lehrperson erklärt bis zum Ende des Beurteilungsjahres schriftlich, ab dem folgenden Unterrichtsjahr an der Verwendungsbeurteilung teilnehmen zu wollen. Die Erklärung bleibt so lange wirksam, bis sie von der Lehrperson schriftlich widerrufen wird. In diesem Fall ist ab dem Unterrichtsjahr, das dem Widerruf folgt, wieder von der Verwendungsbeurteilung abzusehen.Für die Lehrperson, für die eine Feststellung der Begünstigung nach Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt, ist keine Verwendungsbeurteilung durchzuführen, es sei denn, die Lehrperson erklärt bis zum Ende des Beurteilungsjahres schriftlich, ab dem folgenden Unterrichtsjahr an der Verwendungsbeurteilung teilnehmen zu wollen. Die Erklärung bleibt so lange wirksam, bis sie von der Lehrperson schriftlich widerrufen wird. In diesem Fall ist ab dem Unterrichtsjahr, das dem Widerruf folgt, wieder von der Verwendungsbeurteilung abzusehen.
  8. (8)Absatz 8Unbeschadet des Abs. 1 hat der Leiter für eine Lehrperson immer dann eine Verwendungsbeurteilung durchzuführen, wenn der Dienstgeber dies aufgrund dienstrechtlicher Erfordernisse verlangt.Unbeschadet des Absatz eins, hat der Leiter für eine Lehrperson immer dann eine Verwendungsbeurteilung durchzuführen, wenn der Dienstgeber dies aufgrund dienstrechtlicher Erfordernisse verlangt.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 39 MDG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 39 MDG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 39 MDG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 39 MDG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 39 MDG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 38 MDG
§ 39a MDG