§ 36 MDG Blockunterricht

MDG - Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Dem Leiter obliegt die Festlegung der Unterrichtsfächer, die geblockt unterrichtet werden dürfen, die Festlegung der Anzahl der Blöcke und die Anzahl der auf die einzelnen Blöcke jeweils entfallenden Stunden. Hauptfächer dürfen, ausgenommen am Landeskonservatorium, nicht geblockt unterrichtet werden.

(2) Für jeden Block in einem Unterrichtsfach sind jeweils ein Haupttermin und, für den Fall, dass eine Unterrichtserteilung zum Haupttermin nicht möglich ist, zwei Ersatztermine zu bestimmen.

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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