§ 35 MDG

MDG - Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Leiter hat zu Beginn des Schuljahres einen Plan über die für die Unterrichtsarbeit zweckmäßige Aufteilung der vorgesehenen Unterrichtsfächer auf die einzelnen Unterrichtsstunden (Stundenplan) zu erstellen und in geeigneter Weise kundzumachen.

(2) Der Leiter hat, wenn dies aus didaktischen oder anderen wichtigen Gründen, wie etwa bei Verhinderung einer Lehrperson, erforderlich ist, vorübergehende Änderungen des Stundenplanes anzuordnen (Stundentausch, Stundenverschiebung, Fachsupplierung, Supplierung, Entfall von Unterrichtsstunden). Der Entfall von Unterrichtsstunden darf nur angeordnet werden, wenn andere Stundenplanmaßnahmen nicht getroffen werden können. Die Schüler sind von jeder Änderung des Stundenplanes rechtzeitig von der Lehrperson in Kenntnis zu setzen.

(3) Die Lehrperson kann, wenn dies aus didaktischen oder anderen wichtigen Gründen, wie etwa bei Verhinderung der Lehrperson oder des Schülers, erforderlich ist, mit Genehmigung des Leiters ihren Stundenplan vorübergehend ändern (Stundenverschiebung). Die betroffenen Schüler sind von einer solchen Änderung des Stundenplanes rechtzeitig von der Lehrperson in Kenntnis zu setzen.

In Kraft seit 29.01.2022 bis 31.12.9999
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