§ 40 LPVG 1999 Aufsichtskommission

Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999 – LPVG 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Beim Amt der Landesregierung ist für die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode der Personalvertretung eine Aufsichtskommission (in der Folge Kommission genannt) einzurichten.

(2) Die Kommission hat

1.

auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu achten,

2.

gesetzwidrige Beschlüsse der Organe der Personalvertretung aufzuheben und

3.

bei dauernder gröblicher Pflichtverletzung

a)

ein Organ der Personalvertretung aufzulösen oder

b)

ein Mitglied derselben der Funktion zu entheben.

(3) Die Kommisson entscheidet in erster und letzter Instanz von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtskommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtskommission sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 30.01.2010 bis 31.12.2013

(1) Beim Amt der Landesregierung ist für die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode der Personalvertretung eine Aufsichtskommission (in der Folge Kommission genannt) einzurichten.

(2) Die Kommission hat

1.

auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu achten,

2.

gesetzwidrige Beschlüsse der Organe der Personalvertretung aufzuheben und

3.

bei dauernder gröblicher Pflichtverletzung

a)

ein Organ der Personalvertretung aufzulösen oder

b)

ein Mitglied derselben der Funktion zu entheben.

(3) Die Kommisson entscheidet in erster und letzter Instanz von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtskommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtskommission sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013

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