§ 19 LPVG 1999

Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999 – LPVG 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Personalvertretung hat weiters die Befugnis,

1.

an Besichtigungen von Dienststellen durch behördliche Organe, sofern diese nicht Kontrollen des Dienstbetriebes sind, teilzunehmen; die Personalvertretung ist von solchen Besichtigungen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen;

2.

in den Angelegenheiten des § 24 Abs. 2 und 3 tätig zu werden;

3.

für die Schulung und Weiterbildung von Personalvertretern und Vertrauenspersonen zu sorgen;

4.

Unterstützungseinrichtungen sowie sonstige Einrichtungen zugunsten der Bediensteten und ihrer Angehörigen zu errichten und ausschließlich zu verwalten oder an der Verwaltung derartiger Einrichtungen des Landes teilzunehmen;

5.

für die Vertretung der Interessen einer Mehrzahl von Landesbediensteten notwendige EDV-Auswertungen (insbesondere Statistiken, Detaildienstpostenpläne mit den Namen aller Landesbediensteten nach Dienststellen geordnet) zu verlangen, die ihr auszufolgen sind, sofern dies nach dem Datenschutzgesetzdatenschutzrechtlichen Vorschriften zulässig und technisch möglich ist. Der Obmann der Personalvertretung hat jedem Mitglied in diese Unterlagen Einsicht zu gewähren.

(2) Die einzelnen Mitglieder der Personalvertretung haben folgende Befugnisse:

1.

einzelne Bedienstete in Angelegenheiten ihrer beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen zu vertreten, sofern sie eine Vollmacht erteilen;

2.

einzelne Bedienstete in allen nur sie betreffenden Dienstrechts- und Personalangelegenheiten zu vertreten, auch wenn sich die Bediensteten nicht auf ein ihnen aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen können, sofern sie eine Vollmacht erteilen;

3.

in die vom Dienstgeber (auch automationsunterstützt) geführten Aufzeichnungen, wie sie im Personalverzeichnis von der Dienstbehörde zu führen sind, Einsicht zu nehmen oder Auswertungen zu verlangen, soweit dies technisch möglich ist und sie weder der Amtsverschwiegenheit noch dem Datenschutz unterliegen. Dies gilt auch für sonstige Aufzeichnungen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

Stand vor dem 09.07.2018

In Kraft vom 01.07.1999 bis 09.07.2018

(1) Die Personalvertretung hat weiters die Befugnis,

1.

an Besichtigungen von Dienststellen durch behördliche Organe, sofern diese nicht Kontrollen des Dienstbetriebes sind, teilzunehmen; die Personalvertretung ist von solchen Besichtigungen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen;

2.

in den Angelegenheiten des § 24 Abs. 2 und 3 tätig zu werden;

3.

für die Schulung und Weiterbildung von Personalvertretern und Vertrauenspersonen zu sorgen;

4.

Unterstützungseinrichtungen sowie sonstige Einrichtungen zugunsten der Bediensteten und ihrer Angehörigen zu errichten und ausschließlich zu verwalten oder an der Verwaltung derartiger Einrichtungen des Landes teilzunehmen;

5.

für die Vertretung der Interessen einer Mehrzahl von Landesbediensteten notwendige EDV-Auswertungen (insbesondere Statistiken, Detaildienstpostenpläne mit den Namen aller Landesbediensteten nach Dienststellen geordnet) zu verlangen, die ihr auszufolgen sind, sofern dies nach dem Datenschutzgesetzdatenschutzrechtlichen Vorschriften zulässig und technisch möglich ist. Der Obmann der Personalvertretung hat jedem Mitglied in diese Unterlagen Einsicht zu gewähren.

(2) Die einzelnen Mitglieder der Personalvertretung haben folgende Befugnisse:

1.

einzelne Bedienstete in Angelegenheiten ihrer beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen zu vertreten, sofern sie eine Vollmacht erteilen;

2.

einzelne Bedienstete in allen nur sie betreffenden Dienstrechts- und Personalangelegenheiten zu vertreten, auch wenn sich die Bediensteten nicht auf ein ihnen aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen können, sofern sie eine Vollmacht erteilen;

3.

in die vom Dienstgeber (auch automationsunterstützt) geführten Aufzeichnungen, wie sie im Personalverzeichnis von der Dienstbehörde zu führen sind, Einsicht zu nehmen oder Auswertungen zu verlangen, soweit dies technisch möglich ist und sie weder der Amtsverschwiegenheit noch dem Datenschutz unterliegen. Dies gilt auch für sonstige Aufzeichnungen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

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