§ 21 LLPV-WO Auflegung

Landeslehrer-Personalvertreter-Wahlordnung - LLPV-WO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2019 bis 31.12.9999

§ 21

Auflegung

Die Wählerliste ist spätestens vierfünf Wochen vor dem ersten Wahltag bei der BezirksverwaltungsbehördeDienststelle bzw. auf dem vom Dienststellenwahlausschuss bekanntgegebenen Ort durch zehn Werktage (Einsichtsfrist) zur Einsichtnahme aufzulegen.

Stand vor dem 30.09.2019

In Kraft vom 01.07.1999 bis 30.09.2019

§ 21

Auflegung

Die Wählerliste ist spätestens vierfünf Wochen vor dem ersten Wahltag bei der BezirksverwaltungsbehördeDienststelle bzw. auf dem vom Dienststellenwahlausschuss bekanntgegebenen Ort durch zehn Werktage (Einsichtsfrist) zur Einsichtnahme aufzulegen.

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