§ 22 LAK-G

LAK-G - Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Aktives Wahlrecht

 

§ 22

 

Wahlberechtigt sind alle land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer (§ 2) ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, die am Stichtag

1.

im Land Salzburg

a)

in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen;

b)

im Anschluss an ein solches

aa)

nicht länger als 26 Wochen arbeitslos sind,

bb)

Krankengeld nach den Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung oder Kinderbetreuungsgeld beziehen oder

cc)

Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst leisten;

2.

das 16. Lebensjahr vollendet haben und

3.

nicht gemäß § 22 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 von der Wahl zum Salzburger Landtag ausgeschlossen sind.

In Kraft seit 01.05.2008 bis 31.12.9999
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