Aktives Wahlrecht
Wahlberechtigt sind alle land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer (§ 2) ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, die am Stichtag
1. | im Land Salzburg | |||||||||
a) | in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen; | |||||||||
b) | im Anschluss an ein solches | |||||||||
aa) | nicht länger als 26 Wochen arbeitslos sind, | |||||||||
bb) | Krankengeld nach den Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung oder Kinderbetreuungsgeld beziehen oder | |||||||||
cc) | Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst leisten; | |||||||||
2. | das 16. Lebensjahr vollendet haben und | |||||||||
3. | nicht gemäß § 22 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 von der Wahl zum Salzburger Landtag ausgeschlossen sind. |
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