§ 30 LAK-G

LAK-G - Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Kosten der Wahlen

 

§ 30

 

Die in Durchführung der Wahlen entstehenden Kosten hat die Landarbeiterkammer zu tragen. Das Land, die Gemeinden und die unter § 37 Abs 2 fallenden Personen und Einrichtungen haben keinen Anspruch auf Ersatz der mit ihrer Mitwirkung verbundenen Kosten.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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