§ 15 LAK-G

LAK-G - Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Vorstand

 

§ 15

 

(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und vier weiteren Mitgliedern.

 

(2) Die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten aus dem Kreis der Mitglieder der Vollversammlung erfolgt bei Anwesenheit von mindestens elf Mitgliedern der Vollversammlung mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

(3) Die Zahl der weiteren Mitglieder des Vorstandes ist auf die Fraktionen in der Vollversammlung nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu verteilen, wobei der Präsident und der Vizepräsident den Fraktionen, denen sie jeweils angehören, in Anrechnung gebracht werden. Bei gleicher Mandatsstärke gibt die auf die jeweilige Fraktion entfallende Zahl der Wählerstimmen bei der letzten Wahl den Ausschlag, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

(4) Die Funktion eines Mitgliedes des Vorstandes ist mit der gleichzeitigen Beschäftigung als Dienstnehmer der Landarbeiterkammer unvereinbar.

 

(5) Jede Fraktion in der Vollversammlung, die nicht gemäß Abs 3 im Vorstand vertreten ist, hat das Recht, einen Vertreter zu den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme zu entsenden.

 

(6) Der Vorstand ist verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, für die Einhaltung des Wirkungsbereiches und für die Vollziehung der Beschlüsse der Vollversammlung und der Ausschüsse der Landarbeiterkammer. Dem Vorstand obliegen im Besonderen:

1.

die Vorberatung und, soweit ihm dies von der Vollversammlung zu bestimmten - nicht gemäß § 11 Abs 3 zweiter Satz vorbehaltenen - Angelegenheiten übertragen wird, die endgültige Erledigung von Angelegenheiten der Vollversammlung;

2.

die Entscheidung über die Begründung und Beendigung von Dienstverhältnissen mit Ausnahme der Bestellung und Abberufung des Kammeramtsdirektors sowie über sonstige Personalangelegenheiten der Landarbeiterkammer;

3.

die Vorbereitung der Sitzungen der Vollversammlung einschließlich der Festlegung der Verhandlungsgegenstände, soweit es sich nicht um Anträge von Mitgliedern der Vollversammlung handelt;

4.

die Erstellung der Entwürfe des Jahresvoranschlages, allfälliger Nachträge dazu, des Rechnungsabschlusses und deren Vorlage an die Vollversammlung;

5.

die Abgabe einer Stellungnahme zum Bericht des Kontrollausschusses;

6.

die Erlassung von Richtlinien für die Vergabe von Förderungen.

 

(7) Der Vorstand ist vom Präsidenten mindestens zweimal im Kalenderjahr einzuberufen. Eine Sitzung ist weiters einzuberufen, wenn es mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes unter Angabe wenigstens eines Verhandlungsgegenstandes schriftlich verlangen. § 13 Abs 4 und 5 gilt sinngemäß. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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